Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Hausarbeiten. 
— 646 — 
Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zur Förderung zusammen— 
hängender Privatlektüre oder zu selbständigen, größeren schriftlichen Hausarbeiten 
reiferer Schülerinnen bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 91. Alle Hausarbeiten sind sorgfältig unter Beachtung der körperlichen und 
geistigen Entwicklung der Schülerinnen sowie der Leistungsfähigkeit der betreffenden 
Altersstufe zu bemessen. Die Aufgaben müssen in der Schule soweit vorbereitet sein, 
daß sie von den Schülerinnen ohne besondere Schwierigkeit selbständig gelöst werden 
können. 
Zu diesem Zwecke sind die Schülerinnen in den Unterrichtsstunden auf selb— 
ständiges Arbeiten durch Darstellen und Erläutern der Arbeitsweise, Anwenden— 
lassen derselben mit begleitender und nachfolgender Beurteilung seitens der Mit— 
schülerinnen und des Lehrers und durch freies Arbeitenlassen geschickt einzuschulen. 
Einer Überlastung mit Gedächtnisstoff ist durch sorgfältige Sichtung desselben 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung des Behandelten vorzubeugen. 
Damit Häufungen, insbesondere der größeren schriftlichen Hausarbeiten, ver— 
mieden werden, hat jede Schule bei Beginn eines Halbjahres einen Plan für die 
Verteilung der in den einzelnen Fächern zu liefernden Arbeiten aufzustellen, 
der jederzeit in der Klasse eingesehen werden kann. 
Bei den Aufsätzen ist ein Höchstmaß für den Umfang vorzuschreiben. Das Auf— 
geben kleiner schriftlicher Hausarbeiten ins Tagebuch neben den planmäßig in Rein— 
schrift zu fertigenden ist stets in mäßigem Umfange zu halten. Die in einer Klasse 
unterrichtenden Lehrer haben hierbei, wie bei den Aufgaben überhaupt, im gegen— 
seitigen Einverständnisse zu verfahren (vergl. § 86). Die Klassenlehrer haben dafür 
Sorge zu tragen, daß die Belastung der einzelnen Tage möglichst gleichmäßig wird. 
Rein mechanische Schreibarbeiten, z. B. das vielfache Niederschreiben mangel- 
haft gelernter Wörter usw., sind verboten, ebenso ausgedehnte Verbesserungen. Vom 
Vormittag auf den Nachmittag dürfen häusliche Arbeiten nicht aufgegeben werden. 
Um den Eltern einen genauen Einblick in die Hausarbeiten zu verschaffen und 
die rechte Verteilung der Arbeitszeit zu ermöglichen, ist von jeder Schülerin von 
Klasse VII an ein Aufgabenbuch zu führen. 
Durch wiederholte Umfrage des Klassenlehrers in den Klassen und in Eltern- 
kreisen ist in jedem Schuljahre festzustellen, wieviel Zeit die Fertigung der Haus- 
arbeiten seitens der einzelnen Schülerinnen in Anspruch nimmt, und durch geeignete 
Maßregeln einer Uberlastung vorzubeugen. 
Die von einer Schülerin mittlerer Begabung auf die Hausarbeiten durchschnittlich 
täglich zu verwendende Zeit soll für die Vorschulklassen der höheren Mädchenschule
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.