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B. Prüfungsordnung,
I. Aufnahmeprüfung.
Zeit der Auf- 8 96. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres statt.
nNNB Der Zeitpunkt der Anmeldung wird vom Schulleiter jedesmal öffentlich bekannt
gemacht.
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, in
der Regel unter gleichzeitiger Vorstellung der anzumeldenden Schülerin.
Dabei sind vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde,
2. das Taufzeugnis,
3. ein Zeugnis darüber, daß den die Impfung betreffenden Vorschriften
genügt ist,
4. gegebenenfalls Zeugnisse über die genossene Vorbildung und bisherige
Führung (Abgangszeugnis nebst den übrigen Zeugnissen der vorher
besuchten Schule),
5. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein,
6. von Schülerinnen, welche in die Studienanstalt eintreten wollen, ein
ärztliches Zeugnis nach vorzuschreibendem Muster darüber, daß keine
Bedenken gegen den Eintritt zu erheben sind.
Für Schülerinnen einer höheren Mädchenschule, mit der eine Studien-
anstalt verbunden ist, genügt zur Anmeldung für die letztere außer dem ärztlichen
Zeugnisse die schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Eltern oder deren
Stellvertreter.
Werden Schülerinnen, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in
Sachsen nicht staatsangehörig sind und hier auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine
der drei Klassen der Studienanstalt angemeldet, so haben sie erforderlichenfalls außer-
dem eine Erklärung ihrer heimischen Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt
in eine höhere Schule Sachsens genehmigt.
Aforderungen § 97. Zur Aufnahme in die unterste Vorschulklasse der höheren Mädchenschule
Aeiane genügt das erfüllte sechste Lebensjahr, beziehentlich dessen Erfüllung bis, zum 30. Juni
desselben Jahres.