Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Zur Aufnahme in eine höhere Klasse der höheren Mädchenschule oder in die 
Studienanstalt ist erforderlich, daß die Angemeldete das entsprechende höhere Alter 
besitzt und ihrer Vorbildung nach in den vollen planmäßigen Unterricht der erstrebten 
Klassenstufe einzutreten vermag. 
§ 98. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu 
Michaelis Schülerinnen aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den 
zu Ostern begonnenen Unterricht einer Klasse einzutreten. 
Inmitten des Sommer= oder Winterhalbjahres darf der Eintritt in die Schule 
nur aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern von 
einem anderen Orte her, und unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die 
Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte der Klasse zu folgen vermag. 
§ 99. Jede Schülerin, die in eine der Klassen VII—I der höheren Mädchen- 
schule oder in die Studienanstalt ausgenommen sein will, hat eine schriftliche und 
eine nicht öffentliche mündliche Prüfung zu bestehen. Diese ist in der Regel solchen 
Schülerinnen zu erlassen, die aus einer gleichartigen öffentlichen sächsischen Lehr- 
anstalt kommen und ein zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis 
beibringen. 
Schülerinnen, welche in die Studienanstalt eintreten wollen, sind von der Auf- 
nahmeprüfung befreit, wenn sie die Reifeprüfung der höheren Mädchenschule be- 
standen haben und noch zu Ostern desselben Jahres in die Studienanstalt übertreten. 
Die regelmäßige Aufnahmeprüfung zu Ostern wird unter Aufsicht des Schul- 
leiters durch die von ihm beauftragten Lehrer abgenommen, der mündliche Teil in 
Gegenwart mehrerer in den betreffenden Klassen unterrichtenden Lehrer. Auf Grund 
der beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung haben diese 
mit dem Schulleiter über die Aufnahme zu entscheiden. 
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner Schülerinnen im Laufe des Schul- 
jahres sind von Lehrern der Klasse, für die die Anmeldung erfolgt ist, nach An- 
ordnung und unter Aufsicht des Schulleiters vorzunehmen. 
Die ausgenommenen Schülerinnen sind mittels Handschlags zur Einhaltung 
der Schulordnung (§ 94) zu verpflichten und auf Grund der vorgelegten Zeugnisse 
in das nach Muster C einzurichtende Hauptbuch der Schule genau einzutragen. 
Dieses Hauptbuch ist sorgfältig fortzuführen. 
Nach vollzogener Einordnung in die einzelnen Klassen ist über die Schülerinnen 
jeder Klasse eine Zensurliste nach dem Muster D anzulegen, in die halbjähr- 
lich die Zensuren der Schülerinnen einzutragen sind. Die im Schularchive auf- 
zubewahrende Liste dient als Unterlage bei der Anfertigung der Liste für die 
1910. 97 
Aufnahme 
innerhalb des 
Schuljahres. 
Aufnahme—- 
prüfung. 
Hauptbuch 
und Zensur- 
liste.
	        
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