Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Klassen IV.I der höheren Mädchenschule und von je 3½ Stunden in den Klassen 
der Studienanstalt anzusetzen. 
Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klassen entsprechend zu 
stellen und dem Schulleiter vorher vorzulegen. 
An den Tagen der schriftlichen Prüfungen ist das Aussetzen des lehrplan- 
mäßigen Unterrichts möglichst zu beschränken. Den Klassen, die an einem Tage 
keine Arbeiten zu schreiben haben, sind wenigstens einige Lehrstunden zu erteilen. 
§ 102. Zu den mündlichen Prüfungen sind die Behörden, die an der Schule 
ein Interesse haben, zu den öffentlichen Prüfungen auch die Angehörigen der 
Schülerinnen und die Freunde der Anstalt einzuladen. 
Es sind alle Klassen in mindestens je einem Fache zu prüfen und möglichst 
alle Lehrer und Unterrichtsfächer zu berücksichtigen. 
Die Lehrer haben in der Regel den Prüfungen beizuwohnen, wenigstens aber 
den Prüfungen der Klassen, in denen sie unterrichten, und den Prüfungen in 
ihren Fächern. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind korrigiert und zensiert auszulegen; 
ebenso sind die im letzten Jahre oder Halbjahre gefertigten Zeichnungen und Nadel- 
arbeiten der Schülerinnen zur Besichtigung auszustellen. 
Ein Ausfall der mündlichen Prüfung für ein einzelnes Jahr ist nur auf Grund 
ministerieller Genehmigung zulässig. 
§ 103. Vor Schluß eines jeden Halbjahres sind den Schülerinnen auf Grund 
der in diesem gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen Haupt- 
zensuren für Betragen, Fleiß, Aufmerksamkeit und Ordnung zu erteilen, außer- 
dem Fachzensuren für die Leistungen in allen Unterrichtsgegenständen, an denen 
die Schülerinnen teilgenommen haben. 
Hierbei sind die nachstehenden Gradbezeichnungen zu verwenden: 
sehr gut (I, Ih), 
gut (IIa, II, IIb)h), 
genügend (IIIa, III; kaum genügend IIIh), 
ungenügend (IV). 
Für Betragen, Fleiß, Aufmerksamkeit und Ordnung bezeichnen die Zensuren 
Ib und lla einen geringeren, II und IIb einen erheblicheren, IIIa#uf#w. 
einen scharfen Tadel. 
Bei Erteilung dieser Hauptzensuren, die für alle Klassen von den in ihnen be- 
schäftigten Lehrern in gemeinsamer Beratung unter Vorsitz des Schulleiters und 
nach gewissen, in jeder Schule genau zu vereinbarenden Grundsätzen festzustellen 
97 * 
Mündliche 
Prüfungen. 
Halbjahrs= 
zensuren.
	        
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