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der höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser
Maßnahme zu schreiten.
§ 105. Schülerinnen, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für
die nächsthöhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie
nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden
sind. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn eine Schülerin
zwei Halbjahre nacheinander im Betragen, im Fleiß oder in den Leistungen (nach
dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „.ungenügend“ erhalten hat. Die
Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern
unter Hinweis auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme der
Schülerin angeraten worden, dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist.
Schülerinnen, welche die Anstalt vor Erreichung des Schulziels oder ohne die
Abgangsprüfung bestanden zu haben, verlassen, erhalten ein Entlassungszeugnis,
welches unter Benutzung des Musters Fauszustellen ist. Vergleiche § 116 letzter Absatz.
Der Abgang der Schülerin ist in dem Hauptbuche und in der Klassenliste genau
zu vermerken.
§ 106. Die höhere Mädchenschule und die Studienanstalt veröffentlichen vor
Ostern einen vom Schulleiter zusammengestellten Jahresbericht, der Mitteilungen
enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an der Anstalt ein-
getreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen
Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang,
sodann genauere Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahr abgehaltenen Reife-
prüfungen, über Aufnahme und Abgang von Schülerinnen, über die Stärke der
einzelnen Klassen, die Ab= und Zunahme der Gesamtschülerinnenzahl, endlich ein
Verzeichnis der Lehrer und der Schülerinnen.
Diesen Jahresberichten ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei einer
städtischen Schule nach Vernehmung mit der Gemeindebehörde, bestimmt, eine
wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Abfassung derselben sind die
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet; doch kann der
Schulleiter bei voller Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Anderungen in
der Reihenfolge eintreten, oder auch, daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaft-
liche Beigaben für die Jahresberichte liefern. Kleinere, unter einem einheitlichen
Gesichtspunkte abgefaßte gemeinsame Arbeiten mehrerer Lehrer können dem Jahres-
berichte beigefügt werden. Abhandlungen über Themen, die dem Unterrichte und
der Erziehung fern liegen, sind zu vermeiden. Das Thema jeder Abhandlung ist dem
Ministerium bis zum 1. November anzuzeigen und die Abhandlung vor dem Drucke
dem Schulleiter vorzulegen.
Außer-
ordentliche
Entlassung.
Vorzeitiger
Abgang.
Entlassungs-
zeugnis.
Schul-
nachrichten.