Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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eine mathematische Arbeit, 
eine physikalische Arbeit, 
mBeantwortung einer oder mehrerer Fragen aus je zwei anderen wissenschaft- 
lichen Fächern, die sich die Schülerin frei wählen kann und in dem Gesuche 
um Zulassung zur Prüfung anzugeben hat, und zwar entweder aus Ge- 
schichte und Erdkunde oder aus Naturgeschichte und Chemie. 
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheits- 
zustandes eines Prüflings ist nur zulässig auf Grund ausdrücklicher Genehmigung 
des Ministeriums. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Schulleiter selbst gestellt 
werden, sind diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf 
von den Prüflingen schon früher bearbeitet worden sein. # 
Die Arbeiten sind zeitlich nicht zu sehr zusammenzudrängen. Sie sind sämtlich 
unter beständiger Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen 
sind die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Zur deutschen und mathematischen Arbeit sind den Prüflingen in der höheren 
Mädchenschule 4 bis 5 Stunden, in der Studienanstalt 5 bis 6 Stunden, zu den fran- 
zösischen und englischen freien Arbeiten in der höheren Mädchenschule je 3, in der Studien- 
anstalt bis zu je 5 Stunden, zu den übrigen Arbeiten in der höheren Mädchenschule 
2 bis 3, in der Studienanstalt bis zu 4 Stunden Zeit zu gewähren, wobei die Zeit 
nicht mit einzurechnen ist, welche die Stellung der Aufgaben erfordert. 
Für die fremdsprachlichen Arbeiten in der höheren Mädchenschule hat der Lehrer 
die erforderlichen Beihilfen (Angabe selten vorkommender Wörter, Winke bezüglich 
schwer zu übertragender Wendungen) zu gewähren; für die gleichen Arbeiten in der 
Studienanstalt ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet, für die mathematische, 
bez. physikalische Arbeit in der Studienanstalt der einer Logarithmentafel. Hilfs- 
mittel anderer Art sind streng untersagt. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit zu vermerken, innerhalb deren sie gefertigt ist. Das 
Konzept ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In der über die schriftliche Prüfung aufzunehmenden Niederschrift sind die ge- 
stellten Aufgaben nebst den vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken. Mit 
besonderer Sorgfalt sind darin alle Vorkommnisse und Wahrnehmungen zu ver- 
zeichnen, die für die spätere Beurteilung der Arbeiten von Belang sein können. 3à, 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem 
betreffenden Fachlehrer an den Schulleiter abzugeben, der sie den Mitgliedern der 
Prüfungskommission zur Einsichtnahme vorzulegen hat. 
1210. 98 
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