Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Reifeprüfung oder Ermäßigungen der Anforderungen (siehe § 114 Absatz 5, § 112 
Absatz 2) sind unter Anziehung der betreffenden Verordnung des Ministeriums im 
Zeugnisse zu erwähnen. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse 
nicht zu vermerken. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder 
Schulstempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Schulleiters und zweier 
weiteren Mitglieder der Kommission. Womöglich haben aber alle Mitglieder die 
Zeugnisse zu unterzeichnen. 
Schülerinnen, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche 
Halbjahrszensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der 
Prüfung im Entlassungszeugnisse zu erwähnen. Vergl. § 105. 
§ 117. Schülerinnen, die bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder 
während dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, 
ausnahmsweise auch bereits nach einem halben Jahre (siehe § 110 Absatz 1) wiederum 
zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zu- 
lassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
§ 118. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Anstalt von seiten solcher Prüfungen 
Mädchen, die nicht Schülerinnen derselben sind, müssen vor dem 15. Januar, be- 
ziehungsweise 15. Juli bei dem Ministerium eingereicht werden. Den Gesuchen sind 
außer dem Tauf= oder Geburtsscheine Zeugnisse über die bisherige Führung und den 
bis dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Ver- 
zeichnis der von den Bewerberinnen gelesenen deutschen, französischen und englischen 
Schriftwerke beizufügen. Zulassungsgesuche solcher Mädchen, die weder in Sachsen 
staatsangehörig sind, noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren Stell- 
vertreter ihren jeweiligen Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berück- 
sichtigung. Wird die Zulassung nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben 
die Betreffenden, wenn es sich um die Reifeprüfung an der Studienanstalt handelt, 
außer den vorher aufgeführten Nachweisen noch die Genehmigung ihrer heimischen 
Oberschulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizu- 
bringen. 
Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Bewerberinnen an eine 
bestimmte Schule und verordnet auch nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa 
für sie eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
Zugewiesene sind schriftlich wie andere Schülerinnen, mündlich aber in allen 
wissenschaftlichen Fächern der obersten Klasse zu prüfen. 
Zugewiesener.
	        
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