Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Bemertungen. 
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gewählte Stücke aus dem großen Katechismus). Die Augsburgische Konfession. 
Darstellung der Eigenart der christlichen Bekenntniskirchen. Das evangelische 
Kirchenlied. 
Größere paulinische Briefe (Römerbrief). 
Oberprima: 2 Stunden. 
Geschichte des religiösen Lebens in der Neuzeit. Grundzüge der evangelischen 
Lebens= und Weltanschauung (Glaubens= und Sittenlehre). Auseinandersetzung des 
Christentums mit den geistigen Strömungen der neueren und neuesten Zeit. Prak- 
tisches Christentum. Verfassung der Landeskirche. 
Das Johannesevangelium. 
§8. 1. In allen Klassen soll die Heilige Schrift (§ 7) als die grundlegende Ver- 
kündigung des göttlichen Heilswillens gelesen und erklärt, die Vertrautheit mit dem 
Liederschatz der Kirche gefördert und der früher angeeignete Lernstoff lebendig erhalten 
und gelegentlich noch ergänzt werden. 
2. Die in der Bibelkunde etwa in Betracht kommenden kritischen Fragen legen 
der wissenschaftlichen Fortbildung, dem Verantwortlichkeitsgefühl und dem päda- 
gogischen Takte des Lehrers besonders ernste Pflichten auf. 
3. Auch da, wo der Unterricht geschichtlich ist, muß er unter dem Gesichtspunkte 
der religiösen Werte stehen; die Darstellung des religiös Bedeutsamen, die Würdigung 
geschichtlicher Erscheinungen an dem Maßstab religiöser Vollkommenheit in der Person 
Jesu Christi muß auch den geschichtlichen Unterricht der religiösen Entwicklung der 
Schülerinnen dienstbar machen. 
4. Das Bedeutungsvolle von dem Nebensächlichen zu scheiden ist Pflicht des 
Lehrers; so ist namentlich bei der Behandlung der altchristlichen und mittelalterlichen 
Kirchengeschichte vor der Ausspinnung dogmatischer Streitigkeiten zu warnen, viel- 
mehr sind die Persönlichkeiten in den Vordergrund zu stellen und die tatsächlichen 
Leistungen der Kirche für das Kultur= und Sittenleben, insbesondere auch für die 
Kunst (Baukunst, Hymnendichtung) ins Licht zu rücken. 
5. Das gute Recht der Reformation und insbesondere der evangelisch-lutherischen 
Kirche soll nachdrücklich betont werden; aber das Urteil über andere Bekenntnisse soll 
gerecht und maßvoll sein; der innere Gehalt des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses 
ist das Wesentliche. 
6. Die Notwendigkeit der christlichen Lebens= und Weltanschauung im Geistesleben 
und in den sittlichen, sozialen Betätigungen der Gegenwart zu erweisen, gehört zu den 
Aufgaben des Religionsunterrichts auf der obersten Stufe; die Auseinandersetzung
	        
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