— 728 —
B. Prüfungsordnung.
—...——
I. Aufnahmeprüfung.
Zeit der Auf- § 57. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der
sahen Woche nach Ostern statt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich
bekannt gemacht. ½X
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo-
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung der anzumeldenden Schülerin.
Dabei sind vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde und das Taufzeugnis,
2. ein Zeugnis darüber, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften
genügt ist,
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung (Ab-
gangszeugnis der vorher besuchten Schule),
4. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein,
5. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß hinsichtlich der körperlichen Beschaffen-
heit keine Bedenken gegen den Eintritt zu erheben sind.
Ist die Studienanstalt mit einer höheren Mädchenschule verbunden, so genügt
bei Schülerinnen, die dieser angehören, zur Anmeldung außer dem ärztlichen Zeugnis
die schriftliche oder mündliche Willenserklärung der Eltern oder deren Stellvertreter.
Werden Schülerinnen, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in
Sachsen nicht staatsangehörig sind und auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine der
drei Oberklassen angemeldet, so haben sie außerdem eine Erklärung ihrer heimischen
Oberschulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens
genehmigt.
usenerungen § 58. Zur Aufnahme in die Untertertia ist mindestens das erfüllte dreizehnte
Aufnahme. Lebensfjahr erforderlich. Außerdem muß die Aufzunehmende die Kenntnisse und
Fertigkeiten erlangt haben, die von wohlbegabten Mädchen nach dem erfolgreichen
Besuch der vierten Klasse einer höheren Mädchenschule ohne die Kenntnisse der
Anfangsgründe des Englischen erwartet werden können.