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zensiert auszulegen. Auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten
Schülerzeichnungen zur Besichtigung auszustellen.
Die Lehrer der Anstalt sind verpflichtet, die mündlichen Prüfungen wenigstens
der Klassen, in denen sie Unterricht erteilen, anzuhören.
8 64. Am Schlusse eines Halbjahres wird den Schülerinnen auf Grund der in
diesem gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen je eine Haupt—
zensur für Betragen und Fleiß gegeben, außerdem Fachzensuren für alle Unterrichts—
gegenstände, an denen die Schülerinnen teilgenommen haben.
Hierbei sind die nachstehenden Gradbezeichnungen anzuwenden:
sehr gut (I, Ib),
gut (II a, II, II b),
genügend (III a, III; kaum genügend IIIb/),
ungenügend (IV).
Für Betragen und Fleiß bezeichnen die Zensuren Ib und lI a einen geringeren,
II und IIb einen erheblicheren, III a usw. einen scharfen Tadel.
Die beiden Hauptzensuren werden in Klassenkonferenzen unter Vorsitz des Rektors
bestimmt, nachdem die Zensuren für die einzelnen Unterrichtsgegenstände von den
betreffenden Lehrern in die Listen eingetragen sind. Bei der Bestimmung der Fach-
zensuren ist die einseitige Berücksichtigung gewisser Leistungen (insbesondere der
Klassenarbeiten) zu vermeiden. Der Rektor ist befugt, Fachzensuren, die er nicht
für zutreffend hält, zu beanstanden und eine Überprüfung der Unterlagen vorzu-
nehmen.
§ 65. Auf Grund der Osterzensierung erfolgt die Versetzung der Schülerinnen
in die nächsthöhere Klasse durch Beschluß des Lehrerkollegiums (siehe § 3).
Für die Versetzung hat jede Schule zur Vermeidung von Ungleichheiten des Ver-
fahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nachzugehen ist. Da-
durch darf sich aber das Lehrerkollegium der Verpflichtung nicht überhoben erachten,
von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart der Schülerin oder
in Anbetracht außergewöhnlicher Verhältnisse das Zurückbleiben oder Aufrücken für
sie heilsamer sein möchte.
Es ist statthaft, daß zu Ostern aufgerückte Schülerinnen zu Pfingsten oder
Johannis in die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich als unfähig
erweisen, in der höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen
zu dieser Maßnahme zu schreiten.
Schülerinnen, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die nächst-
höhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie nicht durch
10%
Halbjahrs=
zensuren.
Versetzungen.