Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Schul- 
Nachrichten. 
Allgemeine Be- 
stimmungen. 
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unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden sind. Das- 
selbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn eine Schülerin zwei Halbjahre 
nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt 
der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Entlassung darf aber 
in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis auf die 
zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme der Schülerin angeraten worden, 
dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist. 
§ 66. Die Studienanstalt veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammen- 
gestellten Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe 
des Schuljahres an der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse, 
wichtige Verordnungen, ferner einen Bericht über den Unterricht in allen Klassen 
und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse der 
im Schuljahr abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme und Abgang von Schüle- 
rinnen, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab= und Zunahme der Gesamt- 
schülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schülerinnen. Diesen Jahresberichten 
ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei einer städtischen Schule nach Ver- 
nehmung mit der Gemeindebehörde, bestimmt, eine wissenschaftliche Abhandlung 
beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die ständigen wissenschaftlichen 
Lehrer der Reihe nach verpflichtet; doch kann der Rektor bei voller Einhelligkeit der 
Beteiligten gestatten, daß Anderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch, daß 
nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für den Jahresbericht liefern. 
Das Thema ist dem Ministerium bis zum 1. November des vorausgehenden Jahres 
anzuzeigen, die Abhandlung vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen. 
Von jedem Schulprogramm ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die 
vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programm- 
tausch einzusenden. 
III. Neifeprüfung. 
§ 67. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob eine Schülerin die Lehr- 
ziele der Oberprima einer sechsklassigen Studienanstalt, der realgymnasialen oder 
gymnasialen Abteilung, in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann 
mit rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme 
dieser Prüfung versehenen Studienanstalt abgelegt werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Studienanstalt oder einem 
Mädchengymnasium eines anderen Bundesstaates bedürfen Schülerinnen, deren 
Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht die 
auswärtige Schule, an der sie die Prüfung ablegen, bereits vor Eintritt in die Ober-
	        
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