Schul-
Nachrichten.
Allgemeine Be-
stimmungen.
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unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden sind. Das-
selbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn eine Schülerin zwei Halbjahre
nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt
der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Entlassung darf aber
in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis auf die
zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme der Schülerin angeraten worden,
dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist.
§ 66. Die Studienanstalt veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammen-
gestellten Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe
des Schuljahres an der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse,
wichtige Verordnungen, ferner einen Bericht über den Unterricht in allen Klassen
und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse der
im Schuljahr abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme und Abgang von Schüle-
rinnen, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab= und Zunahme der Gesamt-
schülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schülerinnen. Diesen Jahresberichten
ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei einer städtischen Schule nach Ver-
nehmung mit der Gemeindebehörde, bestimmt, eine wissenschaftliche Abhandlung
beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die ständigen wissenschaftlichen
Lehrer der Reihe nach verpflichtet; doch kann der Rektor bei voller Einhelligkeit der
Beteiligten gestatten, daß Anderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch, daß
nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für den Jahresbericht liefern.
Das Thema ist dem Ministerium bis zum 1. November des vorausgehenden Jahres
anzuzeigen, die Abhandlung vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen.
Von jedem Schulprogramm ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die
vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programm-
tausch einzusenden.
III. Neifeprüfung.
§ 67. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob eine Schülerin die Lehr-
ziele der Oberprima einer sechsklassigen Studienanstalt, der realgymnasialen oder
gymnasialen Abteilung, in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann
mit rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme
dieser Prüfung versehenen Studienanstalt abgelegt werden.
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Studienanstalt oder einem
Mädchengymnasium eines anderen Bundesstaates bedürfen Schülerinnen, deren
Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht die
auswärtige Schule, an der sie die Prüfung ablegen, bereits vor Eintritt in die Ober-