Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Übber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese 
Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster 
Vermahnung hinzuweisen. 
8 72. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern 
in der realgymnasialen Abteilung: 
1. ein deutscher Aufsatz, 
2. eine Übersetzung aus dem Lateinischen, 
3. ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen, 
4. eine Übersetzung in die andere, 
5. eine mathematische Arbeit, 
6. eine naturwissenschaftliche Arbeit (aus der Physik oder aus Naturgeschichte und 
Chemie): 
in der gymnasialen Abteilung: 
ein deutscher Aufsatz, 
eine Übersetzung in das Lateinische, 
eine Übersetzung aus dem Lateinischen, 
eine Übersetzung aus dem Griechischen, 
eine Übersetzung in das Französische oder ein französischer Aufsatz, 
eine mathematische Arbeit. 
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheits- 
zustandes eines Prüflings ist nur auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des 
Ministeriums zulässig. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten sind dem Rektor vorher zur Genehmigung 
vorzulegen. Es empfiehlt sich, die schriftliche Prüfung auf mehrere Wochen zu 
verteilen. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung einer einzelnen 
Schülerin, unter Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind die 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Zum deutschen und fremdsprachlichen Aufsatze, sowie zu der mathematischen 
Arbeit sind den Prüflingen 6 Stunden, zu den übrigen 4 Stunden Zeit zu ge- 
währen, wobei die Zeit nicht mit einzurechnen ist, die die Stellung der Aufgaben 
erfordert. 
Für die Arbeiten unter 2, 3 und 4 der realgymnasialen Abteilung, unter 2 
bis 5 der gymnasialen Abteilung ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet, für 
die mathematische Arbeit der einer Logarithmentafel. Hilfsmittel anderer Art sind 
streng untersagt. 
□HS# 
Schriftlich= 
Prüfung.
	        
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