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Übber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf diese
Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster
Vermahnung hinzuweisen.
8 72. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern
in der realgymnasialen Abteilung:
1. ein deutscher Aufsatz,
2. eine Übersetzung aus dem Lateinischen,
3. ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen,
4. eine Übersetzung in die andere,
5. eine mathematische Arbeit,
6. eine naturwissenschaftliche Arbeit (aus der Physik oder aus Naturgeschichte und
Chemie):
in der gymnasialen Abteilung:
ein deutscher Aufsatz,
eine Übersetzung in das Lateinische,
eine Übersetzung aus dem Lateinischen,
eine Übersetzung aus dem Griechischen,
eine Übersetzung in das Französische oder ein französischer Aufsatz,
eine mathematische Arbeit.
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheits-
zustandes eines Prüflings ist nur auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des
Ministeriums zulässig.
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten sind dem Rektor vorher zur Genehmigung
vorzulegen. Es empfiehlt sich, die schriftliche Prüfung auf mehrere Wochen zu
verteilen.
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung einer einzelnen
Schülerin, unter Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Zum deutschen und fremdsprachlichen Aufsatze, sowie zu der mathematischen
Arbeit sind den Prüflingen 6 Stunden, zu den übrigen 4 Stunden Zeit zu ge-
währen, wobei die Zeit nicht mit einzurechnen ist, die die Stellung der Aufgaben
erfordert.
Für die Arbeiten unter 2, 3 und 4 der realgymnasialen Abteilung, unter 2
bis 5 der gymnasialen Abteilung ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet, für
die mathematische Arbeit der einer Logarithmentafel. Hilfsmittel anderer Art sind
streng untersagt.
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Schriftlich=
Prüfung.