Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Feststellung 
der Ergebnisse. 
Mündliche 
Prüfung. 
— 736 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit zu vermerken, innerhalb deren sie gefertigt ist. Der 
Entwurf ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In der über die schriftliche Prüfung aufzunehmenden Niederschrift sind die gestellten 
Aufgaben nebst den vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken Mit be- 
sonderer Sorgfalt sind darin alle Vorkommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, 
die für die spätere Beurteilung der Arbeiten von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem 
betreffenden Fachlehrer an den Rektor abzugeben, der sie unter den Mitgliedern der 
Prüfungskommission in Umlauf zu setzen hat. 
§ 73. Nach beendigtem Umlauf hat die Prüfungskommission vorbehältlich der 
nachträglichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Zensuren der schriftlichen 
Arbeiten festzustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, 
ohne daß eine Täuschung sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine 
weitere Prüfungsarbeit der Schülerin in dem betreffenden Fache fordern. Dasselbe 
kann in dem Falle geschehen, wenn einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins 
eine Arbeit mißlungen ist. · 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten ungenügend befunden worden und 
nach dem Urteile wenigstens der Mehrheit der Prüfungskommission keine Aussichten 
vorhanden, daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 75 Absatz 4 ein Aus- 
gleich durch die mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Prüfungs- 
kommission die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung beschließen. Der be- 
treffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung des Königlichen Kommissars. 
§ 74. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit 
welcher Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort 
verfügen, erstreckt sich in beiden Abteilungen auf Religion, Lateinisch, Französisch, 
Geschichte und Mathematik, außerdem in der realgymnasialen Abteilung auf Englisch 
und das naturwissenschaftliche Fach, das in der schriftlichen Prüfung nicht berück- 
sichtigt worden ist, in der gymnasialen Abteilung auf Griechisch. Der Königliche 
Kommissar ist aber ermächtigt, für einzelne Prüflinge ausnahmsweise auch eine kurze 
Prüfung in den übrigen Fächern anzuordnen, wenn er dies für angezeigt erachtet. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für 
die erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge 
mehr als 15, so sind in der Regel mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu bilden. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder der 
Kommission der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe beizuwohnen.
	        
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