Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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An der Decke angebrachte Abzugsrohre müssen ebenso wie die demselben Zwecke 
dienenden Einlaßrohre mit dichtem Drahtnetz überdeckt sein. 
8 3. Kajüt= und Schlafräume dürfen nicht unmittelbar an den Petroleumkasten 
stoßen. Zwischen ihnen und dem Kasten muß vielmehr ein Raum von mindestens 
0,5 m und nach dem Petroleumkasten zu muß eine dicht schließende unverbrennbare 
Wand vorhanden sein. 
Von den Kajüt= und Schlafräumen muß eine leicht zugängliche Verbindung 
unmittelbar nach dem Oberdeck führen. 
Die Fußböden der genannten Räume müssen zementiert oder in der Umgebung 
der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1 m Entfernung mit mindestens 1 mm 
starkem Eisenblech bekleidet sein. Neben den Feuerungsanlagen und Rauchrohren 
vorhandene Holzverschalungen sind bis zu 0,5 m Abstand von diesen mit Eisenblech 
von gleicher Stärke zu bekleiden. Die Durchlässe der Rauchrohre in der Decke sind 
durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern. 
8 4. Schiffspoller, Masten, Winden und andere Ausrüstungsgegenstände sind 
so anzubringen, daß durch ihren Gebrauch die Petroleumkasten nicht undicht werden 
können. 
§ 5. Jedes Petroleum-Kastenschiff muß oberhalb der zulässigen tiefsten Ein- 
tauchung mit einem um das ganze Fahrzeug herumgehenden hellblauen Anstrich 
von mindestens 30 cm Breite versehen sein. 
8 6. Die Petroleum-Kastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen aus- 
gerüstet sein, deren zur Befestigung am Lande dienende Enden mit einem auslös- 
baren Gliede zu versehen sind. 
B. Ausübung der Petroleumbeförderung. 
§ 7. Petroleum und dessen Destillationsprodukte dürfen in freiem Zustande 
nur dann in Kastenschiffen befördert werden, wenn ihr spezifisches Gewicht bei 
175 Grad Celsius mehr als 0,63 beträgt. 
Kein Petroleumkasten darf mehr als 98 Prozent des Raumes, den er einschließlich 
seines Domes oder sonstigen Ausdehnungsraumes enthält, mit Petroleum angefüllt 
werden. 
8 8. Auf Kastenschiffen mit Petroleumladungen an Bord ist, außer in den 
Kajüten, der Gebrauch von Feuer und Licht sowie das Rauchen von Tabak untersagt. 
Ebenso ist die Mitführung von Sprengstoffen und leicht entzündlichen Gegenständen 
verboten. 
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