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An der Decke angebrachte Abzugsrohre müssen ebenso wie die demselben Zwecke
dienenden Einlaßrohre mit dichtem Drahtnetz überdeckt sein.
8 3. Kajüt= und Schlafräume dürfen nicht unmittelbar an den Petroleumkasten
stoßen. Zwischen ihnen und dem Kasten muß vielmehr ein Raum von mindestens
0,5 m und nach dem Petroleumkasten zu muß eine dicht schließende unverbrennbare
Wand vorhanden sein.
Von den Kajüt= und Schlafräumen muß eine leicht zugängliche Verbindung
unmittelbar nach dem Oberdeck führen.
Die Fußböden der genannten Räume müssen zementiert oder in der Umgebung
der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1 m Entfernung mit mindestens 1 mm
starkem Eisenblech bekleidet sein. Neben den Feuerungsanlagen und Rauchrohren
vorhandene Holzverschalungen sind bis zu 0,5 m Abstand von diesen mit Eisenblech
von gleicher Stärke zu bekleiden. Die Durchlässe der Rauchrohre in der Decke sind
durch Eisenhülsen gegen Feuersgefahr zu sichern.
8 4. Schiffspoller, Masten, Winden und andere Ausrüstungsgegenstände sind
so anzubringen, daß durch ihren Gebrauch die Petroleumkasten nicht undicht werden
können.
§ 5. Jedes Petroleum-Kastenschiff muß oberhalb der zulässigen tiefsten Ein-
tauchung mit einem um das ganze Fahrzeug herumgehenden hellblauen Anstrich
von mindestens 30 cm Breite versehen sein.
8 6. Die Petroleum-Kastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen aus-
gerüstet sein, deren zur Befestigung am Lande dienende Enden mit einem auslös-
baren Gliede zu versehen sind.
B. Ausübung der Petroleumbeförderung.
§ 7. Petroleum und dessen Destillationsprodukte dürfen in freiem Zustande
nur dann in Kastenschiffen befördert werden, wenn ihr spezifisches Gewicht bei
175 Grad Celsius mehr als 0,63 beträgt.
Kein Petroleumkasten darf mehr als 98 Prozent des Raumes, den er einschließlich
seines Domes oder sonstigen Ausdehnungsraumes enthält, mit Petroleum angefüllt
werden.
8 8. Auf Kastenschiffen mit Petroleumladungen an Bord ist, außer in den
Kajüten, der Gebrauch von Feuer und Licht sowie das Rauchen von Tabak untersagt.
Ebenso ist die Mitführung von Sprengstoffen und leicht entzündlichen Gegenständen
verboten.
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