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Kraftmaschinen, die durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt werden, dürfen
auf Petroleum-Kastenschiffen nicht verwendet werden.
8 9. In Schleppzügen, die nicht ausschließlich aus Petroleum-Kastenschiffen
bestehen, müssen diese zunächst hinter dem Schleppdampfer geführt werden.
§ 10. Vorbehältlich der für Häfen und Umschlagsplätze geltenden besonderen
Vorschriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Petroleumkästen nur an den
von der zuständigen Polizeibehörde dazu bestimmten Stellen gefüllt oder entleert
werden.
Bei der Reinigung der Schiffe von Petroleumrückständen ist den strom= oder hafen-
polizeilichen Anweisungen nachzugehen.
C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit
Geldstrafe bis zu 60.M oder mit entsprechender Haft geahndet.
8 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Dresden, am 30. November 1911.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Zipfel.
Nr. 75. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebände,
öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr be-
treffend, vom 1. Juli 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 161);
vom 10. Dezember 1911.
Die Vorschrift unter VI der genannten Verordnung erhält folgende Fassung:
VI.
) Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges O zu bewilligen, bleibt
bei neu zu errichtenden Theatern, Zirkusgebäuden, öffentlichen Versammlungs-
räumen und Warenhäusern der Kreishauptmannschaft vorbehalten. Halt diese zur
Vorbereitung ihrer Entschließung ein Gehör der Technischen Deputation für nötig,