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§ 41. Werden mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes ständige Stell-
vertreter des Vorsitzenden eines Versicherungsamtes bestellt, die zur allgemeinen
Stellvertretung des Amtshauptmannes oder Bürgermeisters (Oberbürgermeisters)
nach Landesrecht nicht berechtigt sind, so sind die Spruch= und Beschlußsachen der
Versicherungsämter in der Regel von einem ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden
des Versicherungsamtes, der diese Befugnisse besitzt, und wenn ein solcher nicht vor-
handen ist, von dem Leiter der unteren Verwaltungsbehörde selbst, beziehentlich
mit den Versicherungsvertretern zu erledigen. Dasselbe gilt für die nach § 1605
und 9§ 1617 flg. der Reichsversicherungsordnung zu erstattenden Gutachten.
§42. Die ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamtes
werden durch den Leiter der unteren Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht bereits
einen Diensteid geleistet haben, eidlich verpflichtet (Kaiserliche Verordnung über Ge-
schäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 § 1).
Sie sind Beamte der Amtshauptmannschaft oder der Stadt, bei der das Versicherungs-
amt errichtet wird. Bei den gemeinsamen Versicherungsämtern, die auf Grund des
Gesetzes über die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 errichtet werden, sind sie
Beamte des Gemeindeverbandes, soweit die Satzung des Verbandes nichts anderes
bestimmt. Bei der Verpflichtung der Beamten der Versicherungsämter sind die landes-
rechtlichen Vorschriften zu beachten, die für die Klasse von Beamten gelten, zu denen
sie gehören.
s§ 43. Auch für die Verteilung der Geschäfte des Versicherungsamtes und deren
Übertragung auf die ständigen Stellvertreter zur selbständigen Erledigung, sowie
wegen der Befugnis des Leiters der unteren Verwaltungsbehörde, als Vorsitzender
des Versicherungsamtes im einzelnen Falle Amtshandlungen selbst vorzunehmen,
gelten die allgemeinen landesrechtlichen und ortsgesetzlichen Vorschriften über die
Wahrnehmung der Geschäfte bei den unteren Verwaltungsbehörden (Kaiserliche Ver-
ordnung vom 24. Dezember 1911 .. 12).
§ 44. Wegen der Zustimmung des Oberversicherungsamtes zur Bestellung der
ständigen Stellvertreter der Vorsitzenden der Versicherungsämter haben die Bürger-
meister (Oberbürgermeister) der Städte mit der Revidierten Städteordnung sofort
Bericht an das Oberversicherungsamt zu erstatten.
§ 45. Wird die Zustimmung versagt, so veranlaßt die Kreishauptmannschaft
auf Ersuchen des Oberversicherungsamtes die Gemeindebehörde zur Bestellung eines
geeigneten Stellvertreters innerhalb einer angemessenen Frist. Bleibt dies ohne Erfolg,
so erstattet die Kreishauptmannschaft Bericht an das Ministerium des Innern. Dieses
1912. 47