Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 14. (1) Die Körung der bei der Amtshauptmannschaft angemeldeten Zucht- 
bullen erfolgt alljährlich einmal zu einer von der Amtshauptmannschaft öffentlich 
bekannt zu machenden Zeit (Hauptkörung,). 
(2) Die in der Zeit zwischen zwei Hauptkörungen einzustellenden Bullen unter- 
liegen der Körung durch den Bezirkstierarzt (Vorkörung,). 
(s) Die in einer Vorkörung tauglich befundenen Bullen sind bei der nächsten 
Hauptkörung der Bezirks-Körkommission vorzuführen. 
§ 15. (1) Die Körung der Zuchtbullen erfolgt in jeder Amtshauptmannschaft 
durch eine Bezirks-Körkommission. Diese besteht aus dem Bezirkstierarzt und zwei 
Landwirten, die nebst mindestens vier Stellvertretern von der Amtshauptmannschaft 
unter Mitwirkung des Bezirksausschusses nach Vorschlag eines für den amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirk zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins aus den Angehörigen 
des Bezirks auf sechs Jahre gewählt werden. 
(2) Im Falle der Behinderung des Bezirkstierarztes ist für das Körgeschäft ein 
anderer geeigneter Tierarzt von der Amtshauptmannschaft zuzuziehen. 
§ 16. (1) Die Bezirks-Körkommission hat auf die von der Amtshauptmannschaft 
ihr zu diesem Zwecke zuzufertigenden Anmeldungen die Körungen zu bewirken und 
deren Ergebnis der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Ist ein Bulle tauglich be- 
funden worden, so ist dem Anmeldenden der Körschein, andernfalls aber der mit 
Gründen zu versehende ablehnende schriftliche Bescheid durch die Amtshauptmannschaft 
ungesäumt zuzustellen. 
(2) Bei der Körung ist auf die Beschaffenheit und den Haltungszweck der Vieh- 
schläge Rücksicht zu nehmen, die in der Gemeinde oder in den zum Zwecke der Bullen- 
haltung verbundenen Gemeinden vorherrschen. Zu besonderen züchterischen Versuchen 
oder Unternehmungen dürfen auch Bullen angekört werden, die anderen als den 
im Orte vorherrschenden Viehschlägen angehören. 
(3) Die Erteilung des Körscheines kann von Bedingungen abhängig gemacht 
werden, die sich auf einen bestimmten Züchterkreis oder auf die Viehschläge der zu 
bedeckenden Muttertiere beziehen. Die Verwendung eines Bullen, die mit diesen 
Bedingungen in Widerspruch steht, wird, wie die Benutzung eines ungekörten Bullen, 
bestraft (§ 13 Absatz 1). 
(4) Wird ein für die allgemeine Verwendung angekörter Bulle in einen Ort 
mit anderer Zuchtrichtung übergeführt, so verliert der Körschein mit der Uberführung 
seine Gültigkeit. 
§ 17. Der Körschein ist zurückzuziehen, wenn von der Bezirks-Körkommission 
oder vom Bezirkstierarzte festgestellt wird, daß der betreffende Bulle die Eigenschaften 
1913. 12
	        
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