Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

§  12.  (1)  Einem  Antrag  auf  Auflösung  einer  Bullenhaltungs-Genossenschaft
darf  nur  dann  stattgegeben  werden,  wenn  mindestens  zwei  Drittel  der  beteiligten
Viehbesitzer  dies  wünschen  und  die  Gewähr  dafür  gegeben  ist,  daß  die  Beschaffung
und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Zuchtbullen  auch  ohne  eine  solche  Genossenschaft
gesichert  sein  werde.

(2)  Über  einen  solchen  Antrag  wird  gemäß  §  3  Absatz  2  bis  5  entschieden.

(s)  Das  bei  der  Auflösung  vorhandene  Vermögen  ist  zunächst  zur  Berichtigung
etwaiger  Schulden  und  zur  Erfüllung  sonstiger  Verpflichtungen  der  Genossenschaft
zu  verwenden.  Soweit  das  Vermögen  hierzu  nicht  ausreicht,  ist  der  erforderliche
Betrag  noch  durch  Umlagen  aufzubringen.  Das  hiernach  verbleibende  Vermögen
wird  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nach  dem  Verhältnis  der  von  den  einzelnen
Viehbesitzern  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  oder  bei  kürzerer  Dauer  der  Beteiligung

innerhalb  dieses  Zeitraumes  erhobenen  Umlagen  und  Sprunggelder  verteilt.

Abschnitt  II.
Die  Körung  der  Zuchtbullen.

§  13.  (1)  Zum  Bedecken  von  Kühen  und  Kalben  dürfen  nur  solche  Bullen  verwendet
  werden,  die  bei  einer  nach  den  folgenden  Bestimmungen  vorgenommenen
Prüfung  (Körung)  als  zur  Zucht  tauglich  erklärt  (angekört)  worden  sind.  Zuwiderhandlungen
  gegen  diese  Bestimmung  werden  mit  10  bis  150  .K  bestraft.

(2)  Bullen,  die  im  Auftrage  der  Staatsregierung  zu  Zuchtzwecken  angekauft
worden  sind,  unterliegen  dem  Körzwange  nicht.

(s)  Den  Besitzern  der  dem  Körzwang  unterworfenen  Bullen  liegt  es  ob,  die
Bullen  bei  der  Amtshauptmannschaft  zur  Körung  anzumelden.

(e)  Privatbullen  dürfen  zum  Decken  der  Kühe  von  Mitgliedern  der  Bullenhaltungs-Genossenschaften
  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  Amtshauptmannschaft
verwendet  werden.  Z

(5)  Auf  Vorschlag  der  Körkommission  kann  die  Amtshauptmannschaft,  überdies
in  Notfällen  die  Gemeindebehörde,  die  Verwendung  eines  ungekörten  Bullen  auf  bestimmte
  Zeit  gestatten.  Die  Gemeindebehörde  hat  dies  der  Amtshauptmannschaft
sofort  anzuzeigen.  ·

(6)FürdieindiesemAbschnittegeregeltenBefugnisseundObliegenheitenist
diejenige  Amtshauptmannschaft  oder  Gemeindebehörde  zuständig,  in  deren  Bezirk
der  Bulle  aufgestellt  werden  soll.