Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Zu S§ 1 flg. 
□O 
Nr. 19. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen 
betreffend; 
vom 15. März 1913. 
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Unterhaltung 
und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 30. November 1906 (G.= u. V.-Bl. 
S. 445) wird hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten die folgenden Bestimmungen. 
8 1. Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben den Stand der Bullenhaltung in 
den Gemeinden fortdauernd zu überwachen. 
Den Amtshauptmannschaften ist von den ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinde- 
behörden alljährlich bis Ende Januar anzuzeigen, ob die Bullenhaltung nach § 1 des 
Gesetzes auf dem Wege der freien Vereinbarung geregelt worden ist, oder ob für die 
Viehbesitzer der Gemeinde eine Bullenhaltungs-Genossenschaft besteht und wie sie 
wirkt oder warum auch nach erneuter Prüfung des Bedürfnisses weder die Errichtung 
einer Bullenhaltungs-Genossenschaft erfolgt, noch im Wege der freien Vereinbarung 
die Bullenhaltung geregelt ist. 
§ 2. Für das Verhältnis der erforderlichen Bullen zu der Zahl der deckfähigen 
Kühe und Kalben gilt als Maßstab, daß auf je einen Bullen nicht mehr als hundert 
Kühe oder über ein Jahr alte Kalben zu rechnen sind. Nur unter besonderen Um- 
ständen darf die einem Bullen zuzuweisende Anzahl weiblicher Tiere bis einhundert- 
undzwanzig steigen. 
§ 3. Als geeignete landwirtschaftliche Sachverständige sollen nur solche Land- 
wirte angesehen werden, die als tüchtige Züchter des in dem Bezirke vorherrschenden 
Rindviehschlags anerkannt sind 
§s 4. Den beteiligten Viehbesitzern ist zur Verwirklichung ihres vorgeschriebenen 
Gehörs durch die Gemeindebehörden Gelegenheit zur Darlegung von Wünschen und 
Vorschlägen zu geben. Soweit es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sollen 
die beteiligten Viehbesitzer zu einer Zusammenkunft berufen werden, bei der unter 
Leitung des Bürgermeisters oder Gemeindevorstandes oder seines Vertreters die 
Fragen der Bullenbeschaffung oder der Bildung des Ausschusses in unverbindlicher 
und zwangloser Weise zu besprechen sind. Förmliche Abstimmungen finden hierbei 
nicht statt.
	        
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