Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr.  24.  Verordnung,

die  Ermittelung  der  Anbauflächen  und  der  land=  und  forstwirtschaftlichen
Bodenbenutzung  sowie  die  Zählung  der  Obstbäume  im  Jahre  1913
betreffend;

vom  9.  April  1913.

Nech  den  Beschlüssen  des  Bundesrats  vom  3.  Mai  1911  und  vom  5.  März  dieses
Jahres  hat  im  Sommer  des  laufenden  Jahres  in  allen  Bundesstaaten  des  Deutschen
Reiches  eine  Aufnahme  der  Anbauflächen  der  bei  der  Ernteertrags--Ermittelung  in
Betracht  kommenden  Früchte,  sowie  eine  Wiederholung  der  Ermittelung  der  gesamten
land=  und  forstwirtschaftlichen  Bodenbenutzung  und  eine  Zählung  der  Obstbäume
stattzufinden.

Zur  Ausführung  dieser  Beschlüsse  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit
folgendes  verordnet.

1.  Die  Ermittelung  der  gesamten  land=  und  forstwirtschaftlichen  Bodenbenutzung
hat  in  derselben  Weise,  wie  solches  schon  früher  und  zuletzt  im  Jahre  1900  geschehen
ist,  in  allen  Ortschaften  und  in  allen  Ritter=  beziehentlich  Kammergütern,  zu  welchen
eigene  Flurbezirke  gehören,  durch  die  Ortsbehörden  beziehentlich  durch  die  Gutsvorsteher
  unter  Zuziehung  von  Orts=  und  Landwirtschaftskundigen  zu  erfolgen.

Über  die  Betriebs=  und  Holzart,  sowie  über  den  Ertrag  und  die  Altersklassen
der  nichtfiskalischen  Forsten  und  Holzungen  ist  von  den  Waldbesitzern  ein  Fragebogen
  zu  beantworten,  der  den  Stadträten  und  Gemeindevorständen  einen  Anhalt
für  die  Ausfüllung  der  Vordrucke  C,  D  und  E  bieten  soll.

Bei  den  Forstbetrieben,  über  welche  die  Auskunft  seitens  der  Besitzer  nicht  rechtzeitig
  eingeht,  unvollständig  ist,  den  Verhältnissen  nicht  entspricht  oder  verweigert
wird  und  auch  da,  wo  der  Besitzer  nicht  befragt  werden  konnte  und  kein  Stellvertreter
da  ist,  sind  durch  Forstwirtschaftskundige  auf  Grund  von  Besichtigungen  Schätzungen
vorzunehmen.

Soweit  forstlich  gebildete  Beamte  (Gemeindeförster,  herrschaftliche  Förster)  vorhanden
  sind,  werden  vom  Ortsvorstande  diese  zur  Mitwirkung  zu  veranlassen  sein.
Wenn  sich  dagegen  in  einer  Gemeinde  kein  Forstpersonal  vorfindet,  soll  der  Gemeindevorstand
  rechtzeitig  versuchen,  einen  staatlichen  Forstbeamten  aus  der  Nachbarschaft
zugewiesen  zu  erhalten.  Die  Staatsforstverwaltung  wird  Anweisung  geben,  daß
solchen  Ersuchen  tunlichst  entsprochen  wird.  Findet  sich  aber  kein  Forstbeamter  zur
Mitwirkung,  so  muß  der  Ortsvorstand  mit  Hilfe  geeigneter  Gemeindemitglieder  die

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