Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

in der Dienstabstufung I. . . .. nach dem Satze von 50M, 
* — II. . ... — -22 233552, 
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— W. 20 -, 
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Werden Tagegelder und Reisekosten aus der Reichskasse gewährt, so sind solche auf 
die aus der Staatskasse zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten in Anrechnung zu 
bringen. 
(2) Bei Reisen in außerordentlicher Mission nach fremden Höfen erhält der 
Beamte Tagegelder 
a) innerhalb Deutschlands nach den Sätzen unter 1, 
b) außerhalb Deutschlands nach dem doppelten Satze von § 5 des Gesetzes. 
(s) Sollten für einzelne ganz besondere Ausnahmefälle selbst die vorstehend 
unter 1 und 2 bestimmten Tagegeldersätze für die dort erwähnten Reisen als unzu- 
reichend sich darstellen, so bleibt für diese Fälle eine besondere Festsetzung der Tage- 
geldersätze den vorgesetzten Ministerien vorbehalten. Ebenso ist den vorgesetzten 
Ministerien überlassen, dann, wenn eine Dienstreise in anderen als den unter 1 und 2 
bezeichneten Fällen einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert, erhöhte Tagegelder 
zu bewilligen, die jedoch bei Reisen nach Orten innerhalb Deutschlands nicht über die 
Sätze unter 1 und bei Reisen außerhalb Deutschlands nicht über die Sätze unter 2 
hinausgehen dürfen. 
(1) Die nicht ständig in Berlin wohnenden Bundesratsbevollmächtigten und 
Stellvertretenden Bundesratsbevollmächtigten sowie die zur Teilnahme an den 
Konferenzen und Sitzungen in Bundesratsangelegenheiten nach Berlin abgeordneten 
Staatsdiener sind, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ver- 
pflichtet, bei ihrem Dienstaufenthalt in Berlin in den hierzu bestimmten Räumen des 
Königlich Sächsischen Gesandtschaftshauses Wohnung zu nehmen. Solchenfalls wird 
den Staatsministern ein Betrag von 10.K, den übrigen Staatsdienern ein solcher 
nach Höhe von 5.K für jedes Nachtquartier, das in diesen Räumen tatsächlich genommen 
worden ist, abgezogen. In diesen Abzügen ist zugleich die Vergütung für Gewährung 
freier Heizung und Beleuchtung inbegriffen. 
§ 6. (1) Bei Orten mit mehreren Eisenbahnverkehrsstellen ist für die Berechnung Zu §7 des 
der Dienstreisegebührnisse die tatsächlich benutzte Verkehrsstelle maßgebend. Gesetzes. 
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