Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3. In solchen Schulbezirken haben juristische Personen, die unmittelbar den 
religiösen Zwecken des Bekenntnisses einer der vorhandenen Schulgemeinden dienen, 
die Abgabe in dieser Schulgemeinde zu entrichten; für die Heranziehung der übrigen 
juristischen Personen in solchen Schulbezirken gilt § 24,1 und r. 
4. Uberdies gelten die Bestimmungen in §§ 10 bis 12 des Gemeindesteuergesetzes. 
B. Einkommensteuer. 
§ 8. 1. Beitragspflichtig zur Schuleinkommensteuer sind: 
a) alle natürlichen Personen, die im Schulbezirke ihren Wohnsitz haben oder ein 
Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben; 
b) die in § 23,, bis des Gemeindesteuergesetzes genannten juristischen Personen, 
Personenvereine und Vermögensmassen sowie der sächsische Staatsfiskus in 
  
8§ 10. Von der Besitzwechselabgabe sind befreit: 
1. die durch Umlegung (§§ 54 flg. des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900), Umtausch 
nach Maßgabe des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 
und der Verordnung dazu vom 28. September 1869 oder Enteignung eintretenden Besitz- 
veränderungen, 
2. das Reich, der sächsische Staat, sächsische Kreis= und Bezirksverbände, bürgerliche, Schul- 
und Kirchgemeinden sowie Verbände von solchen, wenn sie Grundstücke oder Berechtigungen 
im Sinne von 8 Absatz 2 zu öffentlichen oder kirchlichen Zwecken, Zzu Zwecken des öffent- 
lichen Unterrichts oder der öffentlichen Wohlfahrt oder zu Bestattungszwecken erwerben. 
§ 11. (1) Ist der Erwerber eines Grundstücks oder einer Berechtigung der im §& 8 Absatz 2 
genannten Art in bezug auf den Nachlaß des bisherigen Eigentümers oder Berechtigten pflichtteils- 
berechtigt und hat er das Grundstück oder die Berechtigung als Erbe, Nacherbe oder auf Grund 
einer Familienanwartschaft erworben, oder ist ihm das Grundstück oder die Berechtigung zum 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs 
oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von Todeswegen 
überlassen worden, so ist der Erwerb nach näherer Bestimmung der Steuerordnung entweder steuer- 
frei zu lassen oder höchstens mit den halben Sätzen zur Besitzwechselabgabe heranzuziehen. 
(2) Dasselbe gilt für den Erwerb bei Zwangsversteigerungen, wenn die Ersteher der Grund- 
stücke nachweisen, daß sie am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbare Vorbesitzer, 
Gläubiger oder Bürgen beteiligt sind. Auf Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung 
einer Gemeinschaft nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet diese Bestimmung keine Au— 
wendung, es sei denn, daß bei der Zwangsversteigerung eines in Erbgemeinschaft befindlichen 
Grundstücks ein Miterbe Ersteber wird. 
§ 12. Andere Gemeindeabgaben, welche bisher an Stelle oder neben der Besitzwechselabgabe 
bei Veränderungen im Besitze von Grundstücken erhoben wurden, sallen künftig weg. 
§ 23. Einkommensteuerpflichtig sind: 
3. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, welche ihren Sitz in der Gemeinde haben, 
und zwar: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus-
	        
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