Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3.  In  solchen  Schulbezirken  haben  juristische  Personen,  die  unmittelbar  den
religiösen  Zwecken  des  Bekenntnisses  einer  der  vorhandenen  Schulgemeinden  dienen,
die  Abgabe  in  dieser  Schulgemeinde  zu  entrichten;  für  die  Heranziehung  der  übrigen
juristischen  Personen  in  solchen  Schulbezirken  gilt  §  24,1  und  r.

4.  Uberdies  gelten  die  Bestimmungen  in  §§  10  bis  12  des  Gemeindesteuergesetzes.

B.  Einkommensteuer.
§  8.  1.  Beitragspflichtig  zur  Schuleinkommensteuer  sind:
a)  alle  natürlichen  Personen,  die  im  Schulbezirke  ihren  Wohnsitz  haben  oder  ein
Grundstück  besitzen  oder  ein  Gewerbe  betreiben;
b)  die  in  §  23,,  bis  des  Gemeindesteuergesetzes  genannten  juristischen  Personen,
Personenvereine  und  Vermögensmassen  sowie  der  sächsische  Staatsfiskus  in

 

8§  10.  Von  der  Besitzwechselabgabe  sind  befreit:

1.  die  durch  Umlegung  (§§  54  flg.  des  Allgemeinen  Baugesetzes  vom  1.  Juli  1900),  Umtausch
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  23.  Juli  1861
und  der  Verordnung  dazu  vom  28.  September  1869  oder  Enteignung  eintretenden  Besitzveränderungen,


2.  das  Reich,  der  sächsische  Staat,  sächsische  Kreis=  und  Bezirksverbände,  bürgerliche,  Schulund
  Kirchgemeinden  sowie  Verbände  von  solchen,  wenn  sie  Grundstücke  oder  Berechtigungen
im  Sinne  von  8  Absatz  2  zu  öffentlichen  oder  kirchlichen  Zwecken,  Zzu  Zwecken  des  öffentlichen
  Unterrichts  oder  der  öffentlichen  Wohlfahrt  oder  zu  Bestattungszwecken  erwerben.

§  11.  (1)  Ist  der  Erwerber  eines  Grundstücks  oder  einer  Berechtigung  der  im  §&  8  Absatz  2
genannten  Art  in  bezug  auf  den  Nachlaß  des  bisherigen  Eigentümers  oder  Berechtigten  pflichtteilsberechtigt
  und  hat  er  das  Grundstück  oder  die  Berechtigung  als  Erbe,  Nacherbe  oder  auf  Grund
einer  Familienanwartschaft  erworben,  oder  ist  ihm  das  Grundstück  oder  die  Berechtigung  zum
Zwecke  der  Auseinandersetzung  unter  Miterben  oder  zur  Befriedigung  seines  Pflichtteilsanspruchs
oder  zur  Erfüllung  eines  Vermächtnisses,  einer  Auflage  oder  einer  Schenkung  von  Todeswegen
überlassen  worden,  so  ist  der  Erwerb  nach  näherer  Bestimmung  der  Steuerordnung  entweder  steuerfrei
  zu  lassen  oder  höchstens  mit  den  halben  Sätzen  zur  Besitzwechselabgabe  heranzuziehen.

(2)  Dasselbe  gilt  für  den  Erwerb  bei  Zwangsversteigerungen,  wenn  die  Ersteher  der  Grundstücke
  nachweisen,  daß  sie  am  Verfahren  als  Miteigentümer,  Schuldner,  haftbare  Vorbesitzer,
Gläubiger  oder  Bürgen  beteiligt  sind.  Auf  Zwangsversteigerungen  zum  Zwecke  der  Aufhebung
einer  Gemeinschaft  nach  §  753  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  diese  Bestimmung  keine  Au—
wendung,  es  sei  denn,  daß  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  in  Erbgemeinschaft  befindlichen
Grundstücks  ein  Miterbe  Ersteber  wird.

§  12.  Andere  Gemeindeabgaben,  welche  bisher  an  Stelle  oder  neben  der  Besitzwechselabgabe
bei  Veränderungen  im  Besitze  von  Grundstücken  erhoben  wurden,  sallen  künftig  weg.

§  23.  Einkommensteuerpflichtig  sind:

3.  die  juristischen  Personen  und  die  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten
Personenvereine  und  Vermögensmassen,  welche  ihren  Sitz  in  der  Gemeinde  haben,
und  zwar:

a)  diejenigen  juristischen  Personen  und  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  aus-