Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 437 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1913. 
  
  
Inhalt: Nr. 89. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr- 
beitrag. S. 437. 
  
Nr. 89. Verordnung 
zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen 
Wehrbeitrag; 
vom 21. November 1913. 
Zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr— 
beitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) wird unter Bezugnahme auf die dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich vom Jahre 1913 S. 1088) folgendes bestimmt. 
Veranlagungs= und Oberbehörden. 
8§ 1. (1) Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nicht 
Abweichendes bestimmt ist, die Bezirkssteuereinnahmen. 
(2) Oberbehörden sind die Kreissteuerräte. 
§ 2. (1) Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die 
Veranlagung des Wehrbeitrags wird den nach dem Einkommensteuergesetze für die 
Feststellung des Einkommens zuständigen Einschätzungskommissionen übertragen. 
Für die Eintragung des festgestellten Vermögens in die Wehrbeitragslisten und für 
alle sonstigen zur Veranlagung des Wehrbeitrags notwendigen Einträge in diese 
Listen hat der Vorsitzende zu sorgen. 
(2) Der Vorstand der Bezirkssteuereinnahme (Bezirkssteuerinspektor) ist auch 
für die Veranlagung des Wehrbeitrags der berufene Vorsitzende der Einschätzungs- 
kommissionen seines Steuerbezirkes. Er kann sich nach seinem Ermessen durch die ihm 
vom Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen 
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1913. 62
	        
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