Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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vorhandene Fehlbeträge in einer angemessenen Frist ausgeglichen werden. Die Be— 
messung der Frist bedarf der Zustimmung des Bergamts. 
(3) Eine Minderung der Leistungen kann sich auch auf die bereits bewilligten 
oder rechtskräftig festgestellten Kassenleistungen erstrecken, soweit sie nicht bereits vor 
Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind. 
8 139. Muß eine Pensionskasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder 
erzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern 
herzustellen, g g 
so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Bergamt die nach § 138 erforder- 
lichen Maßnahmen selbst anordnen. 
§ 140. (1) Knappschafts-Pensionskassen können unter sich oder mit in einem 
anderen Bundesstaat auf Grund der knappschaftlichen Versicherung bestehenden 
Pensionskassen vereinbaren, die Lasten der knappschaftlichen Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen, hierzu Rückver- 
sicherungsverbände bilden oder solchen Verbänden beitreten. 
(2) Hierzu bedarf es für die Knappschafts-Pensionskassen der Zustimmung der 
Generalversammlung und des Bergamts. 
Kapitel 3. 
Zahlung der Beiträge. 
§ 141. (1) Die Bergwerksunternehmer haben die Beiträge für die von ihnen 
beschäftigten Versicherten an den Tagen und an die Stelle einzuzahlen, welche die 
Satzung festsetzt. Die Zahltage dürfen höchstens einen Monat auseinanderliegen. 
Die Bergwerksunternehmer haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge 
der von ihnen beschäftigten Mitglieder wie für eine eigne Schuld. 
(2) An denselben Tagen haben Versicherte, welche die Beiträge allein zu tragen 
haben (8§§ 66, 113), sie an die vorgeschriebene Stelle einzuzahlen. 
§ 142. Die Versicherten müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom 
Barlohn abziehen lassen. Die Bergwerksunternehmer dürfen die Beitragsteile nur 
auf diesem Wege wieder einziehen. 
§ 143. (1) Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten 
zu verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Ver- 
sicherten auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. 
(2) Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohn- 
zahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne 
Verschulden des Bergwerksunternehmers verspätet entrichtet worden sind.
	        
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