Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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83. Die Ablieferung hat 
I. soweit es sich um die Leichen von Selbstmördern (8§1 unterc) handelt: 
a) aus dem Stadtbezirke von Dresden und aus den amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirken Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden-Altstadt, 
Dresden-Neustadt, Kamenz, Löbau, Pirna und Zittau in der Zeit 
vom 1. Oktober des einen Jahres bis zum 31. Januar des nächsten 
Jahres an den militärärztlichen Operationskursus im Garnisonlazarett 
zu Dresden, in den Monaten Februar bis mit September an das 
anatomische Institut der Universität Leipzig, 
b) aus den übrigen Landesteilen das ganze Jahr hindurch an das ana- 
tomische Institut der Universität Leipzig, 
II. soweit es sich um Leichen der in § 1 unter a, b und d genannten Personen 
handelt, das ganze Jahr hindurch an das anatomische Institut der Universität 
Leipzig 
und zwar in allen Fällen auf Kosten der Anstalt zu geschehen, welche die Leiche 
empfängt. 
§s4. Die Ablieferung der Leiche ist dem anatomischen Institut telegraphisch 
oder telephonisch anzumelden und hat zu unterbleiben, wenn die Nachricht ein- 
geht, daß die Annahme der Leiche abgelehnt wird. 
8§5. Die Ablieferung der Leiche ist möglichst zu beschleunigen. 
Die Leiche ist in einen festen, auch in den Fugen undurchlässigen Kasten zu 
legen, dessen Boden mit einer etwa 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull, 
Holzkohlenpulver oder ähnlichem Stoff zu bedecken ist. Der Kasten ist mit der 
Bezeichnung „Ablieferung eines Leichnams“ zu versehen und im Falle unter § 3, 
la an den „militärischen Operationskursus im Garnisonlazarett zu Dresden", in 
den übrigen Fällen aber an „das anatomische Institut zu Leipzig“ zu adressieren. 
Soweit nicht die unmittelbare Nachbarschaft der empfangsberechtigten Lehranstalt 
in Frage kommt, ist er der nächsten Eisenbahnstation zur Beförderung zu übergeben. 
86. Als Entschädigung für den Transportkasten werden 8.K gezahlt, für den 
Transport selbst aber, je nach der Entfernung des Absendungsortes von der Eisen- 
bahnstation: 
bei einer Entfernung von höchstens 4 Kilometer 5.K, und für jedes weitere 
Kilometer 0,50.K mehr. 
Außer diesen Sätzen wird den Polizeibehörden eine Aufwandsentschädigung 
gewährt und zwar für den in Leipzig entstehenden Aufwand mit 6.# in anderen 
Städten mit 10.K und in ländlichen Orten mit 20 .N.
	        
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