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(3) In der Verordnung über das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten (8 247
des Allgemeinen Berggesetzes) wird auch der Wortlaut der die Bergschiedsgerichte
betreffenden Bestimmungen der Abteilung III des Abschnitts V Kapitel II des All—
gemeinen Berggesetzes bekannt gemacht, wie er sich nach Abs. 1 und 2 ergibt.
(4) Das dem § 418 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes als Beilage II angefügte
Gebührenverzeichnis erhält zu Nr. 17 folgende Ergänzung:
„IVn. Prüfung von Krankenordnungen:
Mindestbetrag der Gebühr 2 Mark;
Höchstbetrag der Gebühr 20 Mark.“
§ 279. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. Ein früheres Inkraft-
treten solcher für die knappschaftliche Versicherung geltender Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung, die in das Gesetz aufgenommen sind, wird hierdurch nicht
berührt.
(2) Die letztgewählten Mitglieder der Kassenorgane bleiben auch nach dem
1. Juli 1914 so lange im Amte, bis nach den seitherigen Bestimmungen eine Neuwahl
für sie nötig wird. Die Satzung kann diese Amtsdauer abkürzen; das Bergamt kann
sie bis zum 31. März 1915 verlängern.
(s) Wird die Satzung einer Knappschafts-Krankenkasse nicht bis zum 1. Sep-
tember 1914 und die Satzung einer Knappschafts-Pensionskasse nicht bis zum 1. No-
vember 1914 mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang gebracht, so ändert das
Bergamt die Satzung.
(4) Vertragsverhältnisse, die am 1. Januar 1914 zwischen Knappschafts-Kranken-
kassen und Krankenhäusern bestehen, enden spätestens am 1. Januar 1916, soweit sie
der Anwendung des § 24 Abs. 5 oder des § 51 Abs. 2 entgegenstehen.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit sie entsprechend anzuwenden sind,
der Reichsversicherungsordnung gelten auch für Fristen, deren Lauf vor dem 1. Juli
1914 begonnen hat, an diesem Tage aber noch nicht vollendet ist. Indes bestimmt
sich die Frist nach dem alten Rechte, wenn sie danach länger ist. Der Beginn der Fristen
bestimmt sich nach dem alten Rechte.
(s) Für Versicherungsfälle, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Leistungspflicht der Kasse nach dem alten Rechte noch fortdauert, gelten von diesem
Tage ab die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie für den Berechtigten günstiger sind.
Eine auf Grund der Reichsversicherungsordnung schon zu einem früheren Zeitpunkt
eintretende Erhöhung der Leistungen der Knappschafts-Krankenkassen wird hierdurch
nicht berührt.