Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

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Die  ösflerreichisch-ungarische  Monarchie.

Es  folgt  dies  mit  absoluter  Nothwendigkeit  aus  der  ausschließlichen  Souveränetät
  des  Staates.  Nach  diesem  Fundamentalsatze  6n  modernen  europöischen
  Staatsrechtes  lann  die  Staatsgewalt  nur  sich  selbst  das  entscheidende
TUrtheil  über  die  politischen  Aufgaben  zuerkennen,  sie  darf  sich  wer  er  in  der
Festttellung  derselben  beschränken,  noch  in  ihrer  Erreichung  hindern  lassen,
und  sie  darf  insbesondere  auch  keiner  religiösen  Gemeinschaft  diesbezüglich
eine  eigene  Beurtheilung  und  einen  die  staatliche  Machtvollkommenheit  limitirenden
  Einfluß  zugestehen.

Die  Stellung,  welche  die  katholische  Kirche  derzeit  in  dem  öffentlichen
—*“  einnimmt,  ist  die  einer  privilegirten  öffentlichen  Corporation.
Dec  Staat  erkennt  an.  daß  ihr  Bestand  und  Zweck  von  öffentlichem  Nutzen
ist  und  daß  sie  deßhalb  auf  eine  besondere  Verbindung  mit  dem  öffentlichen
Wesen  und  auf  besondere  Vorzüge,  welche  Privatgesellschaften  nicht  zukommen,
  Anspruch  hat.  Als  wesentlichste  Consequenzen  dieses  Verhältnifses  erscheinen:
  der  amtliche  Charakter  der  Kirchenvorsteher,  die  organisirte  Mitwirkung
  derselben  bei  verschiedenen  öffentlichen  Einrichtungen,  die  besondere
siaalliche  Fürsorge  für  das  Kirchenvermögen  und  die  Intervention  der  Behörden
  bei  den  wichtigsten  Angelegenheiten  der  Verwaltung  desselben,  die
Verwendung  der  Staalsgewalt  für  die  Bedeckung  der  Kirchenbedürfnisse  durch
zwingende  Gesetze,  finanzielle  Beiträge,  administrative  Einbringung  kirchlicher
Schuldigkeiten,  endlich  ein  biunderer  strafgerichtlicher  Schuß  der  kirchlichen
Lehre  und  Einrichtungen.  Alles  dieses  hat  irdergele  zu  dem  Rechtsbestande
der  katholischen  Kirche  in  Oesterreich  gehört;  was  unter  den  verschiedenen
Systemen  wechselte,  war  nur  der  Titel  der  Stellung  und  die  Einflußnahme
der  Staatsgewalt  bei  Anweisung  und  Determination  derselben.  Einen  so
verjährten  Rechtsbestand  wird  keine  vorsichtige  Gesetzgebung  leichthin  ändern,
die  gegenwärtige  kann  dieß  umsoweniger,  als  diese  öffentliche  Stellung  der
Kirche  auch  der  heutigen  Staatsauffassung  noch  vollkommen  entspricht.  Der
Sie  kann  der  Kirche,  inwieweit  sie  ihre  Wirksamkeit  im  Staate  übt,  nicht
eine  der  seinigen  gleiche  Stellung  oder  gar  Souveränetät  zuerkennen;  er  muß
sich  ihr  gegenüber  auch  besondere  Garantien  verschaffen,  die  er  anderen  Vereinigungen
  gegenüber  nicht  verlangt;  allein  die  Verbindung  der  Kirche  mit
dem  öffentlichen  Lrganisa  wird  durch  all  dies  nicht  nur  nicht  ausgeschlofssen,
  lantern  viel  eher  befördert.

Demzufolge  ist  in  der  vorliegenden  Gesetzgebung  jenes  vielbesprochene
System,  welches  der  Kirche  nur  die  Stellung  einer  Privat-Corporation  anweist,
  nicht  arceptirt  worden.  Bekanntlich  ist  dieses  System  zu  einem  Schlagworte
  geworden.

„Nach  seinem  geschichtlichen  Ursprunge  als  das  amerikanische“,  nach  dem
Gegensatze  zu  den  bisherigen  Verhältnissen  als  das  der  „Trennung  von  Staat
und  Kirche“,  endlich  nach  seinem  Zusammenhange  mit  den  liberalen  Staatsdoctrinen
  als  das  der  freien  Kirche"  (freie  Kirche  im  freien  Slaate)  bezeichnet,
  galt  dieses  System  lange  Zeit  als  der  Punkt,  auf  welchem  allein  eine
gercchte  Vereinigung  der  politischen  und  kirchlichen  rerne  en  möglich
wäre.  Im  Wesentlichen  besteht  dieses  System  darin,  daß  die  Kirche  vollständig
  auf  das  Gebiet  des  Privatrechtes  zurücktritt,  vom  Staate  nicht  weiter
  bevorzugt,  aber  auch  nicht  weiter  beeinflußt  wird,  als  irgend  eine  Privatassociation.
  Die  Aeußerung  des  religiösen  Gefühles  Lilt  diesem  Systeme  als
Privatsache  des  Einzelnen,  die  der  Staat,  insolange  sie  nicht  mit  dem  Strafgesetze
  zusammenstößt,  vollständig  unbeachtet  lassen  soll.  Der  Staat  soll  alle.
bürgerlichen  Verhältnisse  für  sich  allein  ordnen;  er  soll  die  Eheschließung,
deu  öffentlichen  Unterricht,  die  Matrikelführung,  bie  öffentliche  Armen=  un
Krankenpflege  nach  seinen  Gesetzen  und  durch  seine  Behörden  besorgen;  dafür

aber  soll  er  sich  auch  jeder  Einmischung  in  die  kirchlichen  Dinge  enthalten,
also  jeder  Religionsgefellschaft  —  soweit  dabei  nur  nichts  Verbotenes  oder
banss  geschieht  —  gestatten,  40“%  Lehre,  ihren  Cultus,  ihre  Verfasssung