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Etra
Die ösflerreichisch-ungarische Monarchie.
Es folgt dies mit absoluter Nothwendigkeit aus der ausschließlichen Souveränetät
des Staates. Nach diesem Fundamentalsatze 6n modernen europöischen
Staatsrechtes lann die Staatsgewalt nur sich selbst das entscheidende
TUrtheil über die politischen Aufgaben zuerkennen, sie darf sich wer er in der
Festttellung derselben beschränken, noch in ihrer Erreichung hindern lassen,
und sie darf insbesondere auch keiner religiösen Gemeinschaft diesbezüglich
eine eigene Beurtheilung und einen die staatliche Machtvollkommenheit limitirenden
Einfluß zugestehen.
Die Stellung, welche die katholische Kirche derzeit in dem öffentlichen
—*“ einnimmt, ist die einer privilegirten öffentlichen Corporation.
Dec Staat erkennt an. daß ihr Bestand und Zweck von öffentlichem Nutzen
ist und daß sie deßhalb auf eine besondere Verbindung mit dem öffentlichen
Wesen und auf besondere Vorzüge, welche Privatgesellschaften nicht zukommen,
Anspruch hat. Als wesentlichste Consequenzen dieses Verhältnifses erscheinen:
der amtliche Charakter der Kirchenvorsteher, die organisirte Mitwirkung
derselben bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen, die besondere
siaalliche Fürsorge für das Kirchenvermögen und die Intervention der Behörden
bei den wichtigsten Angelegenheiten der Verwaltung desselben, die
Verwendung der Staalsgewalt für die Bedeckung der Kirchenbedürfnisse durch
zwingende Gesetze, finanzielle Beiträge, administrative Einbringung kirchlicher
Schuldigkeiten, endlich ein biunderer strafgerichtlicher Schuß der kirchlichen
Lehre und Einrichtungen. Alles dieses hat irdergele zu dem Rechtsbestande
der katholischen Kirche in Oesterreich gehört; was unter den verschiedenen
Systemen wechselte, war nur der Titel der Stellung und die Einflußnahme
der Staatsgewalt bei Anweisung und Determination derselben. Einen so
verjährten Rechtsbestand wird keine vorsichtige Gesetzgebung leichthin ändern,
die gegenwärtige kann dieß umsoweniger, als diese öffentliche Stellung der
Kirche auch der heutigen Staatsauffassung noch vollkommen entspricht. Der
Sie kann der Kirche, inwieweit sie ihre Wirksamkeit im Staate übt, nicht
eine der seinigen gleiche Stellung oder gar Souveränetät zuerkennen; er muß
sich ihr gegenüber auch besondere Garantien verschaffen, die er anderen Vereinigungen
gegenüber nicht verlangt; allein die Verbindung der Kirche mit
dem öffentlichen Lrganisa wird durch all dies nicht nur nicht ausgeschlofssen,
lantern viel eher befördert.
Demzufolge ist in der vorliegenden Gesetzgebung jenes vielbesprochene
System, welches der Kirche nur die Stellung einer Privat-Corporation anweist,
nicht arceptirt worden. Bekanntlich ist dieses System zu einem Schlagworte
geworden.
„Nach seinem geschichtlichen Ursprunge als das amerikanische“, nach dem
Gegensatze zu den bisherigen Verhältnissen als das der „Trennung von Staat
und Kirche“, endlich nach seinem Zusammenhange mit den liberalen Staatsdoctrinen
als das der freien Kirche" (freie Kirche im freien Slaate) bezeichnet,
galt dieses System lange Zeit als der Punkt, auf welchem allein eine
gercchte Vereinigung der politischen und kirchlichen rerne en möglich
wäre. Im Wesentlichen besteht dieses System darin, daß die Kirche vollständig
auf das Gebiet des Privatrechtes zurücktritt, vom Staate nicht weiter
bevorzugt, aber auch nicht weiter beeinflußt wird, als irgend eine Privatassociation.
Die Aeußerung des religiösen Gefühles Lilt diesem Systeme als
Privatsache des Einzelnen, die der Staat, insolange sie nicht mit dem Strafgesetze
zusammenstößt, vollständig unbeachtet lassen soll. Der Staat soll alle.
bürgerlichen Verhältnisse für sich allein ordnen; er soll die Eheschließung,
deu öffentlichen Unterricht, die Matrikelführung, bie öffentliche Armen= un
Krankenpflege nach seinen Gesetzen und durch seine Behörden besorgen; dafür
aber soll er sich auch jeder Einmischung in die kirchlichen Dinge enthalten,
also jeder Religionsgefellschaft — soweit dabei nur nichts Verbotenes oder
banss geschieht — gestatten, 40“% Lehre, ihren Cultus, ihre Verfasssung