Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Bemerkungen. 
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Klasse III. 3 Stunden. 
Physik: Mechanik der. festen, flüssigen und gasförmigen Körper. Akustik. Ge- 
legentliche Schülerübungen im Zusammenhange des Unterrichtes. 2 Stunden. 
Praktische Schülerübungen in Chemie. 1 Stunde. 
Sofern Klassenabteilungen (2 bis 3) zu bilden sind, entfällt auf jede Abteilung 
wöchentlich eine Stunde praktischer Ubung; doch sind für allgemeine Belehrungen die 
Abteilungen ohne Vermehrung der wöchentlichen Stundenzahl der Gesamtklasse zu 
vereinigen, so daß in der betreffenden Woche, in der solche Belehrungen stattfinden, 
praktische ÜUbungen der Abteilungen nicht abgehalten werden. 
Klasse II. 3 Stunden. 
Physik: Optik. Wärmelehre und Meteorologie. Einführung in die Elektrizitäts- 
lehre. 2 Stunden. 
Praktische Schülerübungen in Physik. 1 Stunde. 
Betreffs der Abteilungen gelten die Bestimmungen wie in Klasse III. 
Klasse I. 2 Stunden. 
Physik: Magnetik. Fortsetzung der Elektrizitätslehre. Kosmische Mechanik. 
Zusammenfassender Rückblick (unter dem Gesichtspunkte der Energieverwandlung) 
und Einführung in geeignete Literatur. 
Von Zeit zu Zeit Schülerübungen ohne Vermehrung der wöchentlichen Stunden- 
zahl. 
§ 43. (1) Die Bemerkungen zum Unterrichte in der Naturgeschichte finden 
sinngemäß auch auf den Unterricht in der Naturlehre Anwendung. Vor allem darf 
das Streben nach systematischer Vollständigkeit nie dazu verführen, auf weniger 
wichtige, seltene Einzelerscheinungen einzugehen; es ist vielmehr aller entbehrliche 
Wissensstoff, namentlich auf dem weiten Gebiete der Chemie, auszuscheiden und nur 
das Typische und für die menschliche Kultur Wichtigste zu behandeln. 
(2) Liegt der Unterricht in verschiedenen Händen, so ist eine bindende Auswahl 
des in jeder Klasse zu behandelnden Stoffes zu vereinbaren. 
(s) Die Naturlehre hat in noch höherem Maße als die Naturgeschichte den Schüler 
den Weg des forschenden Geistes gehen zu lassen. Scharfe Beobachtung des Natur- 
geschehens bis in die Einzelheiten, Vergleichung der Erscheinungen, Erkennen etwa 
vorhandener Gesetzmäßigkeiten im Ablaufe eines Vorganges, Aufstellung eines kurzen 
Ausdruckes für die gefundenen Tatbestände, gegebenenfalls mathematische Formu- 
lierung der Beziehungen werden sich immer wiederholen müssen. In vielen Fällen
	        
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