Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
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fruchtbarer lassen sich solche Feststellungen im Dienste praktischer Aufgaben, beispiels— 
weise der Hygiene, gestalten. Bei den Schulversuchen, die dem Unterrichte, nament— 
lich dem chemischen, in der Volksschule dienen, sind die Schüler über die einfachste 
und zweckmäßigste Anordnung der Versuche, die Ursachen des Mißlingens, die mög— 
lichen Gefahren zu belehren. 
(6) Von der großen Bedeutung physikalischer und chemischer Vorgänge für das 
Leben des einzelnen wie der Volksgemeinschaften erhält der Schüler erst durch den 
Besuch größerer technischer Betriebe ein richtiges Bild. Solche Besuche müssen je 
nach den Verhältnissen des Seminarortes und seiner Umgebung zweckmäßig vorbe- 
reitet und so ausgeführt und methodisch behandelt werden, daß sich ein Höchstmaß von 
Nutzen daraus ergibt. 
(:) Zu verschiedenartiger Veranschaulichung und Darstellung sowie zu besserer 
Einprägung des Lehrstoffes empfiehlt sich, Mathematik und Zeichnen für die Natur- 
lehre zu verwerten. Verwendete Versuchsanordnungen können nach der Natur 
skizziert, erkannte Gesetzmäßigkeiten graphisch dargestellt und Aufgaben rechnerisch 
gelöst werden. 
Mathematik. 
s 44. Sicherheit und Gewandtheit im mündlichen und schriftlichen bürgerlichen 
Rechnen und vertieftes Verständnis der Gründe des einzuschlagenden Verfahrens; 
Vertrautheit mit den Gesetzen der Elementarmathematik, ihrem Zusammenhange 
und ihrer Bedeutung für die übrigen Wissensgebiete (besonders Geographie, Physik 
und Technik); Geübtheit im räumlichen Anschauen, im folgerichtigen mathematischen 
(besonders funktionalen) Denken und im Auffinden und Lösen von Raum= und Zahl- 
problemen; Fähigkeit, die Erscheinungen der Natur und des Kulturlebens zahlen- 
mäßig und räumlich zu erfassen; Gewandtheit in klarer und knapper mündlicher und 
schriftlicher Darstellung matheematischer Gedankengänge; Fähigkeit zur Erteilung eines 
ersprießlichen Unterrichtes im Rechnen und in der Formenlehre. 
8 45. Klasse VII. 4 Stunden. 
Arithmetik. Die bürgerlichen Rechnungsarten (soweit möglich, nach Sach— 
gebieten geordnet). Lösung von sogenannten algebraischen Aufgaben durch Schluß— 
rechnung. Betonung des Kopfrechnens. 2 Stunden. 
Geometrie. Einführung in die Planimetrie. Gerade. Winkel. Dreieck. 
Übungen mit Lineal, Maßstab, Zirkel und Winkelmesser. 2 Stunden. 
Jährlich 18 bis 20 Arbeiten in Reinschrift, darunter nach Bedürfnis Klassen—
	        
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