Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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(„) Bei der Behandlung der Grundrechnungsarten mit allgemeinen Zahlen in 
Klasse VI ist zu zeigen, wie jeder Fall des Ziffernrechnens seine Begründung durch 
allgemein gültige Gesetze findet. Weiterhin ist die Lehre von der Teilbarkeit der Zahlen 
im Hinblick auf ihre Verwendung in der Bruchrechnung und in Rücksicht auf die not— 
wendige Kenntnis der Wege zur Zerlegung algebraischer Summen in Faktoren mit 
einiger Gründlichkeit zu behandeln. 
(no) Von Klasse V an sind die bürgerlichen Rechnungsarten stets an die 
Gleichungen anzugliedern, so daß jede derartige Aufgabe möglichst sowohl auf schul- 
mäßige Weise als auch auf algebraischem Wege zur Lösung kommt. 
(1) Bei der Auflösung der Gleichungen ersten Grades mit zwei und mehr Un- 
bekannten dürfen neben der Additions= und Subtraktionsmethode andere Verfahren 
wegen der später zu behandelnden Gleichungen zweiten Grades mit zwei Unbekannten 
nicht vernachlässigt werden. 
(12) Hinsichtlich der Logarithmen bleibt es dem Lehrer überlassen, ob er vier- 
oder fünfstellige Tafeln verwenden und etwa auch den Rechenschieber zulassen will. 
(13) Von unten auf ist schleppendem, wortreichem Rechnen der Schüler ent- 
gegenzutreten und namentlich auch auf flottes Kopfrechnen, das auf allen Stufen zu 
pflegen ist, zu halten. 
Geometrie. 
(14) Da die in Klasse VII des Lehrerseminars eintretenden Schüler den Volks- 
schulunterricht in der Formenlehre nicht bis zum Abschlusse genossen haben, und da 
die in Klasse VI des Lehrerinnenseminars übergehenden Schülerinnen in diesem Fache 
vielfach weniger gefördert sind, als die Knaben, so muß der Geometrieunterricht im 
ersten Seminarjahre besonders anschaulich erteilt werden; doch soll seine Grund- 
legung wissenschaftlich möglichst einwandfrei sein und die Beweisführung durch Ver- 
standesschlüsse neben derjenigen durch bloße Anschauung überall ihr Recht behaupten. 
(15) Die Vorschriften für Übungen im Freien sind nicht so zu verstehen, als sollten 
die Schüler eingehende Kenntnis und Ubung der Feldmeßkunst erlangen; sie sollen 
aber grundlegend mit deren Methoden und mit der Handhabung ihrer einfachsten 
Werkzeuge bekannt gemacht werden. 
(16) Die Konstruktionsaufgaben für geometrische Analysis sollen von Künsteleien 
frei sein. Auf die Lösung geometrischer Aufgaben durch algebraische Analgysis ist schon 
deswegen Wert zu legen, weil hierbei der Zusammenhang von Arithmetik und Geo- 
metrie besonders klar zutage tritt und die Schüler hier Gelegenheit finden, ihre arith- 
metischen Kenntnisse und Fertigkeiten an geometrischen Aufgaben in vielfacher Weise 
zu erproben.
	        
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