Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Leben und seine Entfaltung im produktiven Denken, in der Mannigfaltigkeit der Wert— 
gefühle und im sittlichen und religiösen Bewußtsein, sowie die Erweckung des Inter- 
esses an der Entwickelung des Geistes= und Gemütslebens der Kinder. Daß der Unter- 
richt nicht im Widerspruche mit christlicher Lebens= und Weltanschauung stehe, wie sie 
in anderen Fächern und im ganzen Schulleben gepflegt werden soll, wird vorausgesetzt. 
Geschichte der Pädagogik. 
(11) In der Geschichte der Pädagogik, in deren Mittelpunkte die deutsche und 
insonderheit die sächsische Volksschule stehen soll, ist den Einflüssen der Kulturströmungen 
auf die Pädagogik wie umgekehrt den Einflüssen der Pädagogik auf die Kultur nach- 
zugehen. Besondere Beachtung ist dabei den Schulordnungen und der Schulgesetz- 
gebung in ihrer fortschreitenden Entwickelung, namentlich in Sachsen, zu schenken. 
Eine eingehendere Betrachtung ist nur der Geschichte der neueren Pädagogik und dem 
für die Gegenwart Bedeutungsvollen zu widmen. Im übrigen wird auch hinsichtlich 
der Quellenbenutzung, des Maßhaltens in der Einprägung von Zahlen und bio- 
graphischen Einzelheiten oder von Gedankengängen einzelner pädagogischer Schriften, 
auf die Bemerkungen zur Geschichte § 31 verwiesen. 
Schulpraxis. 
(12) Nach der im Lehrplane gekennzeichneten, in Belehrungen, im Anhören von 
Unterrichtsstunden und in Lehrversuchen bestehenden Vorbereitung erhalten die 
Schüler ihre praktische Ausbildung in der Seminarübungsschule, deren Charakter als 
Erziehungsschule auch dadurch zu wahren ist, daß die Zahl der Seminarlehrer, die in 
einer Klasse unterrichten, tunlichst beschränkt wird. Soweit es möglich ist, soll die 
Leitung der Lehrübungen in den einzelnen Fächern der Ubungsschule durch die Lehrer 
erfolgen, die im Seminare den wissenschaftlichen Unterricht in denselben Fächern 
den in der Übungsschule tätigen Schülern erteilen. 
(18) In den Unterweisungen für die Schulpraxis sind nicht bloß unterrichtliche 
Fragen, sondern von Anfang an auch erziehliche Aufgaben und Maßnahmen zu be- 
sprechen, damit den Schülern von vornherein die Einheitlichkeit ihrer gesamten Lehrer- 
arbeit zum Bewußtsein kommt. 
(14) Die Schüler der II. und I. Klasse sind in Gruppen von 3 bis 5 Mitgliedern 
zu teilen, die untereinander innerhalb des Schuljahres zu vorbestimmten Zeitpunkten 
die Unterrichtsfächer wechseln. Jede Gruppe bildet unbeschadet der Aufgaben des ein- 
zelnen Schülers eine Arbeitsgemeinschaft, die unter Umständen arbeitsteilig oder ge- 
meinsam tätig ist. Sie hat mehrere Wochen hindurch in 1 bis 2 Fächern in ein und 
derselben Klasse der Übungsschule fortlaufenden, lehrplanmäßigen Unterricht zu er-
	        
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