Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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teilen und ist tunlichst auch nach dem Wechsel der Fächer nochmals entweder sofort 
oder später in derselben Schulklasse zu beschäftigen. Lehrübungen in Religion, Deutsch 
und Rechnen sind in der Regel in mehr als einer Schulklasse, in verschiedenen Jahr— 
gängen der Kinder, zu halten.“) 
(15) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zu derselben Tagesstunde möglichst 
viele Gruppen in den Klassen der Übungsschule beschäftigt sind, und daß ein Zusammen— 
treffen der Lehrübungen mit dem wissenschaftlichen oder anderem Unterrichte der 
Seminarklasse vermieden wird. 
(16) Wechseln die Gruppen, so hält in der Regel der leitende Lehrer selbst eine 
möglichst vorbildliche Unterrichtsstunde; die übrigen Stunden des vorbestimmten 
Zeitraumes werden tunlichst gleichmäßig auf die Gruppenmitglieder verteilt. 
(1„) Die Aufgaben für die Lehrübungen sind so frühzeitig zu erteilen, daß aus- 
reichende Zeit für die Ausarbeitung des Entwurfes, seine Durchsicht und Besprechung, 
seine Verbesserung und gegebenenfalls Umarbeitung und nochmalige Durchsicht 
bleibt, bevor die Lehrübung stattfindet. Nie darf ein Schüler zu einer Lehr- 
übung zugelassen werden, ehe nicht die ordnungsmäßige Erteilung des Unterrichtes 
durch solche Vorarbeiten sichergestellt it. Das Verantwortlichkeitsgefühl der Schüler 
bei ihrer Tätigkeit in der Ubungsschule ist in jeder Weise zu wecken und zu stärken. 
Ganz besonderer Wert ist darum auf die Vorbereitungsarbeit zu legen; in der Kunst 
sachlich und methodisch richtiger Vorbereitung müssen die Schüler soweit als möglich 
gefördert werden, da hier der Fortschritt zur Selbständigkeit schwer ist und die Ver- 
besserung durch die spätere Praxis nicht sicher wirkt. 
(18) Spätestens acht Tage vor dem Wechsel der Gruppen in den Fächern und 
Klassen haben die den Unterricht in den neuen Fächern leitenden Lehrer die Gruppen- 
mitglieder mit dem Stande der Klasse, dem bisherigen Gange des Unterrichtes, in 
den sie eintreten sollen, mit den Gesamtaufgaben für ihre Gruppenarbeit bekannt zu 
machen und die notwendigen Richtlinien und die wissenschaftlichen und methodischen 
Hilfsmittel für die unterrichtliche Tätigkeit zu besprechen. Zu dieser Unterweisung 
  
*) Anmerkung. Die Schulpraxis kann beispielsweise (in einer fünfstufigen Übungsschule) 
folgendermaßen eingerichtet werden: 
Für Seminarklasse II: Gruppe A 4 Stunden Deutsch in Übungsschulklasse VW, Gruppe B 
4 Stunden Anschauungsunterricht und Rechnen in Klasse V, Gruppe C 4 Stunden Heimatkunde 
und Schreiben in Klasse III, Gruppe D 4 Stunden Gesang und Turnen in Klasse III, Gruppe 
4 Stunden Erdkunde und Geschichte in Klasse II, Gruppe F 4 Stunden Naturgeschichte und 
Zeichnen in Klasse II; 
für Seminarklasse I: Gruppe A 4 Stunden Rechnen in Klasse IV, Gruppe B 4 Stunden 
Religion und Gesang in Klasse IV, Gruppe C 4 Stunden Religion in Klasse II, Gruppe D 
4 Stunden Französisch in Klasse II, Gruppe E 4 Stunden Deutsch in Klasse I, Gruppe F 
3 bis 4 Stunden Naturlehre und Raumlehre in Klasse I.
	        
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