Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 110 — 
ist eine für die Lehranweisung bestimmte Stunde von dem bisherigen Gruppenleiter 
einzuräumen; ausnahmsweise kann auch, wenn der Unterricht in dem betreffenden 
Fache im Seminare und in der Übungsschule, wie es in der Regel der Fall sein soll, 
demselben Lehrer obliegt, eine der für den Seminarunterricht bestimmten Stunden 
zu Hilfe genommen werden. 
(15) Die schriftlichen Entwürfe sollen nicht bloße Stoffzusammenstellungen 
geben, sondern klar das methodische Verfahren (die angestrebten Ergebnisse und den 
Weg ihrer Gewinnung) erkennen lassen. Sie sind nur solange ausführlich abzufassen, 
als es nötig erscheint; sobald es angängig ist, muß die übersichtliche Aufzeichnung des 
Ganges der ganzen Unterrichtsstunde und ihre Einprägung genügen, damit die An- 
passung an die wechselnden Unterrichtslagen geübt wird. 
(20) Von Zeit zu Zeit sind Entwürfe mit Begründung des Verfahrens 
zu fordern. 
(21) Dem Lehrer bleibt es überlassen zu bestimmen, ob die ganze Gruppe oder nur 
ein oder zwei Mitglieder sich auf die Lehrübung schriftlich vorzubereiten haben, und 
ob zwei von ihnen in einer Stunde so unterrichten sollen, daß der Zweite im Unter- 
richte des Ersten fortfährt. 
(22) Während des Unterrichtes des Praktikanten haben die übrigen Gruppen- 
mitglieder den Verlauf der Unterweisung zu beobachten. Bei der großen Zahl der zu 
beobachtenden Gesichtspunkte empfiehlt es sich, anfangs für den einzelnen Beobachter 
ihre Zahl zu beschränken, durch Arbeitsteilung aber die Beachtung aller wesentlichen 
Gesichtspunkte zu erreichen. Die Beobachtungen sind tunlichst schriftlich festzuhalten 
und bilden die Unterlagen für das in der Stunde für die Lehranweisung oder nötigen- 
falls mit Rücksicht auf den ersprießlichen Fortgang des Unterrichtes auch schon früher 
zu gewinnende zusammenfassende Urteil. 
(2s) Die Praktikanten sind mit der Art und Weise der Durchsicht und Bewertung 
der Arbeiten der Kinder bekannt zu machen und, soweit es angezeigt erscheint, zur 
Durchsicht unter Nachprüfung des Lehrers heranzuziehen. Ebenso ist die Fähigkeit 
zur Beurteilung der mündlichen Leistungen und des persönlichen, Verhaltens der 
Kinder zu entwickeln. 
(:4) In geordnetem Wechsel sind die Praktikanten unter Anleitung und Aufsicht 
der Lehrer, insonderheit der Klassenlehrer der Übungsschule, mit der Beaufsichtigung 
der Schulkinder, mit Leitung ihrer Spiele und mit Verrichtung von Dienstgeschäften 
in der Schulklasse zu betrauen, dürfen aber Strafen über die Kinder nur unter Zu- 
stimmung und Verantwortung des Lehrers verhängen. Auch zu Unterrichtsgängen 
und Ausflügen der Kinder und bei Vorbereitung und Veranstaltung von Feiern in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.