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willigung der Zahlungsempfänger damit, daß sie sich das Zuvielgezahlte oder die
Vorschüsse gegebenenfalls später von den Hinterbliebenenbezügen kürzen zu lassen
haben, kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend durch widerspruchslose Annahme
der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen oder Vor—
schüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser Dienstbezüge,
Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt worden ist,
wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die Einwilligung nach—
träglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen. In den Fällen,
wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden bei den zu—
ständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende Betrag
der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung an
die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten staat-
lichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt wird.
Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teilbeträge der
staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein.
9.
Bei den auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfolgten Zahlungen hat es
für die Vergangenheit allenthalben zu bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und
die endgültigen Ausgleichungen regeln sich nach den vorliegenden neuen Bestim-
mungen.
Dresden, den 17. März 1915.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Dr. Nagel. v. Wilsdorf.
Knüpfer.