Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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in Städten mit der Revidierten Städteordnung vom Stadtrat, in den übrigen Ge— 
meinden von der Amtshauptmannschaft ernannt wird. 
Dieses Mitglied oder sein in gleicher Weise vorgebildeter und bestellter Ver— 
treter bildet die Gemeindebehörde im Sinne der §§ 2 und 3 der Bekanntmachung. 
§3. Die Beteiligten haben vor dem Einigungsamt in der Regel persönlich zu 
erscheinen (§ 2 der Bekanntmachung). 
Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Vertretungsbefugnisse 
sind anzuerkennen. 
§ 4. Eine Ordnungsstrafe (§2 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung) ist nur 
zu verhängen, wenn sie vorher angedroht worden ist. 
Von der Verhängung ist abzusehen, wenn die Zuwiderhandlung durch die per- 
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird. 
Die Höhe der Ordnungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen 
unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Verschuldens ab- 
zumessen. 
8 5. Das Nichterscheinen der Beteiligten (82 Absatz 1 der Bekanntmachung) 
ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunftserteilung 
schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für die Vermittlung 
erheblichen Verhältnissen vertraut ist. 
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen. 
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungsstrafe ge- 
nommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (§2 dieser Verordnung) 
ersuchten Stadtrat oder Gemeindevorstand ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts un- 
entschuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Absatz 1) nicht entsenden. 
Schweben vor einem Einigungsamte mehrere Sachen, an denen derselbe Ver- 
mieter oder derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind diese Sachen möglichst 
derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges Erscheinen dieser Be- 
teiligten erforderlich wird. 
§ 6. Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder 
des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis ge- 
langenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hinzuweisen. 
§ 7. Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß § 4 Absatz 2 der Be- 
kanntmachung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten 
dem Gericht zu übermitteln. Mit besonderer Eile sind die an das Vollstreckungs- 
gericht gerichteten Anträge zu behandeln.
	        
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