Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 3 — 
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamte die Verhältnisse 
bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das 
Einigungsamt das, was zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veran— 
lassen. Es kann insbesondere von Amts wegen die Beteiligten laden. 
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. 
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch eines 
seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen. 
8 8. Das Ministerium des Innern wird die Gemeinden, in deren Bezirk 
Einigungsämter bestehen, denen die in den 8§ 2 und 3 der Bekanntmachung be- 
zeichneten Befugnisse verliehen sind, dem Justizministerium zur Benachrichtigung 
der beteiligten Gerichte mitteilen. 
Dresden, den 30. Dezember 1914. 
Ministerium des Innern. Ministerium der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. 
Rudolph. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend; 
vom 7. Januar 1915. 
Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. 
S. 860) wird den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern jede Vermittlungstätigkeit 
für Ausländer, die im Jahre 1914 als landwirtschaftliche Arbeiter oder als Dienst- 
boten in landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäf- 
tigung suchen, bis auf weiteres verboten. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 7. Januar 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.