Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr. 41. Verordnung, 
die von der Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission 
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen bei der Begutachtung von 
Anträgen auf Gewährung von Darlehen aus der Landeskulturrenten— 
bank festzusetzenden Kosten betreffend; 
vom 27. Mai 1915. 
Nach § 20 (vorletzter Satz) der Verordnung vom 20. Oktober 1914 zur Ausführung 
des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank (G.= u. V.-Bl. S. 445) hat die Kreis- 
hauptmannschaft zu Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemein- 
heitsteilungen für die nach näherer Bestimmung der Ausführungs-Verordnung zu 
erstattenden Gutachten Kosten festzusetzen. 
Diese Kosten sind wie folgt abzustufen: 
Veranschlagte Kostenansatz für 
Ausführungskosten die Begutachtung 
500 K oder weniier 5 M, 
über 500 K bis 1000 ffl. 10 = 
1O00 2000 15 = 
= 2 00 3000 20 -, 
3000 - 5000 30 = 
500r 10000 50 = 
10000 = 20000 80 = 
20 OCO00. 30000 100 -, 
30000 - 5000 120 = 
500 00.-..;: 150 
Die Generalkommission wird ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen, nament- 
lich bei geringem Umfang der durch das Gutachten verursachten Arbeit, Erlaß oder 
Herabsetzung der Kosten eintreten zu lassen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Dresden, den 27. Mai 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert.
	        
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