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Nr. 3. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und
bei Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 11. Januar 1915.
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom
20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hier—
durch bestimmt, daß im Bereiche der Bergverwaltung
der Bergamtsdirektor,
der Oberhüttenamtsdirektor,
der Direktor des Königlichen Steinkohlenwerks,
der Direktor des Königlichen Blaufarbenwerks,
der Rektor und der Prorektor der Bergakademie sowie die Mitglieder des
bergakademischen Senats,
der Direktor und die Mitglieder der Administration der Königlichen Por-
zellanmanufaktur,
der Oberleiter des staatlichen Braunkohlenwerks,
der Direktor der Geologischen Landesuntersuchung,
die Bergamtsräte,
die Oberhüttenverwalter,
der Bauamtmann bei den staatlichen Hüttenwerken,
die Berginspektoren (Bergamtmänner),
die Hüttenamtmänner,
der Juristische Hilfsarbeiter beim Bergamt,
der Bergamtsmarkscheider,
die Landesgeologen,
der Bergverwalter beim Königlichen Steinkohlenwerke,
die Bergassessoren und Bergreferendare,
der Rißzeichner (zugleich Rißarchivar) beim Bergamte,
die Einfahrer bei den Berginspektionen,
der Akademiesekretär bei der Bergakademie,
soweit dies nicht schon seither der Fall war, zu denjenigen Personen gehören, mit