Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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alle gemäß 82 und Verzeichnis B der erwähnten Verordnung als Stoffe gekenn- 
zeichneten Arzneimittel, ebenso alle Drogen, Sera und Arzneimittel, die noch nicht 
im Verzeichnis B aufgenommen sind, auch (§ 6) von solchen pharmazeutisch-chemischen 
Großhandlungen beziehen, deren Betrieb einem approbierten Apotheker unterstellt ist. 
2. Im Rezeptjournal (§ 8), neben dem und an dessen Stelle auch Stationsbücher 
zulässig sind, braucht der Preis der verabreichten Arzneien nicht angegeben zu werden. 
Dresden, am 6. Juni 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Canis. 
  
Nr. 46. Verordnung 
über die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, 
die zum Kriegsdienst einberufen sind, und über die Versorgung der Hinter- 
lassenen von Staatsdienern und Hilfsbeamten aus Anlaß 
des Krieges 1914/15; 
vom 22. Juni 1915. 
In Zusammenfassung und teilweiser Anderung der Verordnungen vom 14. August 
1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375), vom 26. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 425), 
vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440), vom 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 
S. 21) und vom 17. März 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 153) wird folgendes bestimmt: 
J. 
Arbeitern und sonstigen in einem arbeiter- oder unterbeamtenähnlichen 
Verhältnisse befindlichen Lohnempfängern, die zum Kriegsdienst im deutschen 
Heer oder in der deutschen Marine oder im Heer oder in der Marine der ver- 
bündeten Staaten einberufen worden sind oder künftig noch einberufen werden, 
sind für den Einberufungstag und die darauf folgenden 14 Tage zu ihren Händen 
oder zu Händen ihrer Angehörigen die Bezüge in voller Höhe fortzugewähren. 
Bei Stücklohnarbeitern ist der Zeitlohnsatz zu zahlen. Insoweit hierüber besondere 
Verordnungen ergangen sind, hat es hierbei zu bewenden.
	        
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