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Nach Ablauf der vorstehenden Frist sollen den Angehörigen der bezeich—
neten Lohnempfänger bis auf weiteres Beihilfen nach Maßgabe des Bedürf—
nisses gewährt werden, und zwar:
bis höchstens 259 des Lohnes des Einberufenen für die zurückbleibende
Ehefrau
sowie
bis höchstens 6% des Lohnes für jedes eheliche und den ehelichen gesetzlich
gleichstehende Kind unter 15 Jahren, sowie für jedes uneheliche Kind
unter 15 Jahren, insofern die Verpflichtung des Einberufenen als Vater
zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist,
zusammen aber bis höchstens 50% des Lohnes. Der Berechnung des Lohnes
können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden.
Die Beihilfen kommen nur im Falle dauernder Beschäftigung der Lohn-
empfänger in Betracht. Welche Lohnempfänger als dauernd beschäftigt anzusehen
sind, richtet sich nach den bei den einzelnen Verwaltungen hierüber geltenden
Grundsätzen. Wo solche fehlen, sind der Gleichmäßigkeit halber für den betreffenden
Fall mit dem Finanzministerium besondere Grundsätze zu vereinbaren.
Auf die Beihilfen finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und 3 sowie
des § 11 des Reichsgesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59 flg.) sinn-
gemäße Anwendung.
Die Beihilfen sind zu den üblichen Lohnzahlungsterminen auszuzahlen. Im
Falle monatlicher Zahlungsverpflichtung soll es zulässig sein, bereits am 15. des
Monats Zahlungen zu leisten. Die Verrechnung erfolgt außeretatmäßig.
Bei der vorstehenden Regelung wird davon ausgegangen, daß neben den
staatlichen Beihilfen die reichsgesetzlichen Mindestbeträge der Familienunterstützungen
(Reichsgesetz vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in
den Dienst eingetretener Mannschaften, R.-G.-Bl. S. 59 flg. in der Fassung des
Gesetzes vom 4. August 1914, R.-G.-Bl. S. 332) gewährt werden, sofern nur die
Bedürftigkeit überhaupt — ohne Rücksicht auf die Unterstützung der Familien durch
die staatlichen Beihilfen — zu bejahen ist.
Die Beihilfen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Einberufene als
krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.
II.
Bezüglich der mit Gehalt oder Jahresvergütung angestellten Staatsbeamten
oder der gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten
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