Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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welche Zeit sie ihre Bezüge bei militärischen Pflichtübungen im Frieden fortzu— 
empfangen haben, nicht getroffen worden, so unterfallen sie vom Tage der Ein— 
berufung ab der Regelung unter I. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter III gelten nicht für die Eisenbahnver- 
waltung, für die vom Finanzministerium mit Billigung des Gesamtministeriums 
eine entsprechende Regelung getroffen worden ist. 
IV. 
Die Anrechnung der Kriegsbesoldung eines Offiziers oder oberen Be- 
amten der Militärverwaltung auf das Zivildiensteinkommen in Gemäßbeit 
der Bestimmung unter I Ziffer 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1888 (G.= u. V.-Bl. 
S. 936) beginnt mit dem Zeitpunkte, von dem ab die erste Kriegsbesoldung ausgezahlt 
wird. Jedoch ist der beim Zivildiensteinkommen abzusetzende Betrag der Kriegs- 
besoldung jeweilig erst an dem auf den Empfang der Kriegsbesoldung folgenden 
Termine der Auszahlung des Zivildiensteinkommens in Abrechnung zu bringen. 
V. 
Soweit die Empfangsberechtigten die ihnen auszuzahlenden Beträge 
nicht mehr selbst in Empfang nehmen und hierüber nicht mehr selbst quittieren können, 
auch ihrerseits keine anderweite Verfügung getroffen haben, sind in Abweichung 
von § 88 der A. R. V. die Beträge den von dem zuständigen Amtsvorstand oder 
seinem Vertreter zu bezeichnenden Angehörigen des Empfangsberechtigten gegen 
deren Quittung auszuhändigen. Hierfür kommen jedoch nur solche Personen in 
Betracht, für deren Unterhalt der Empfangsberechtigte seither in der Hauptsache zu 
sorgen gehabt hat (zu vergl. auch §2 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888, 
R.-G.-Bl. S. 59 flg. in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914, R.-G.-Bl. 
S. 332). Sind solche Angehörige nach pflichtmäßigem Ermessen und Angabe des 
zuständigen Amtsvorstands oder seines Vertreters nicht vorhanden, so nimmt dieser 
gegen Quittung den Geldbetrag in Empfang und sorgt für dessen baldige Zustellung 
an den Berechtigten. Inwieweit im einzelnen Falle von den in § 92 Absatz 3, 4 
und 6 der A. R. V. erforderten Nachweisungen abzusehen sein möchte, ist nach den 
besonderen Umständen des betreffenden Falles zu entscheiden. 
VI. 
Die Beurlaubung vom staatlichen Dienste zwecks Ausbildung und 
Verwendung für das Rote Kreuz ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
der Einberufung zum Kriegsdienste gleichzuachten. Doch bedarf es in jedem einzel-
	        
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