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welche Zeit sie ihre Bezüge bei militärischen Pflichtübungen im Frieden fortzu—
empfangen haben, nicht getroffen worden, so unterfallen sie vom Tage der Ein—
berufung ab der Regelung unter I.
Die vorstehenden Bestimmungen unter III gelten nicht für die Eisenbahnver-
waltung, für die vom Finanzministerium mit Billigung des Gesamtministeriums
eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.
IV.
Die Anrechnung der Kriegsbesoldung eines Offiziers oder oberen Be-
amten der Militärverwaltung auf das Zivildiensteinkommen in Gemäßbeit
der Bestimmung unter I Ziffer 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1888 (G.= u. V.-Bl.
S. 936) beginnt mit dem Zeitpunkte, von dem ab die erste Kriegsbesoldung ausgezahlt
wird. Jedoch ist der beim Zivildiensteinkommen abzusetzende Betrag der Kriegs-
besoldung jeweilig erst an dem auf den Empfang der Kriegsbesoldung folgenden
Termine der Auszahlung des Zivildiensteinkommens in Abrechnung zu bringen.
V.
Soweit die Empfangsberechtigten die ihnen auszuzahlenden Beträge
nicht mehr selbst in Empfang nehmen und hierüber nicht mehr selbst quittieren können,
auch ihrerseits keine anderweite Verfügung getroffen haben, sind in Abweichung
von § 88 der A. R. V. die Beträge den von dem zuständigen Amtsvorstand oder
seinem Vertreter zu bezeichnenden Angehörigen des Empfangsberechtigten gegen
deren Quittung auszuhändigen. Hierfür kommen jedoch nur solche Personen in
Betracht, für deren Unterhalt der Empfangsberechtigte seither in der Hauptsache zu
sorgen gehabt hat (zu vergl. auch §2 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888,
R.-G.-Bl. S. 59 flg. in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1914, R.-G.-Bl.
S. 332). Sind solche Angehörige nach pflichtmäßigem Ermessen und Angabe des
zuständigen Amtsvorstands oder seines Vertreters nicht vorhanden, so nimmt dieser
gegen Quittung den Geldbetrag in Empfang und sorgt für dessen baldige Zustellung
an den Berechtigten. Inwieweit im einzelnen Falle von den in § 92 Absatz 3, 4
und 6 der A. R. V. erforderten Nachweisungen abzusehen sein möchte, ist nach den
besonderen Umständen des betreffenden Falles zu entscheiden.
VI.
Die Beurlaubung vom staatlichen Dienste zwecks Ausbildung und
Verwendung für das Rote Kreuz ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
der Einberufung zum Kriegsdienste gleichzuachten. Doch bedarf es in jedem einzel-