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XIV.
Im übrigen haben als „vermißt“ solche Personen nicht zu gelten, die glaub—
haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben
sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den vor—
stehenden Bestimmungen, insbesondere den unter V getroffenen.
XV.
Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge
eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen eines
Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können den-
jenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters
oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf
militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen= und Waisengeld sowie die Gebührnisse
aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907,
R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse bewilligt werden.
Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge und Beihilfen
nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des Todes zu ge-
währenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens gewährt
werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den Friedensfuß
zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die militärischen
Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, oder bis der
in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit als felddienst-
oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen wird. Sie sind
vom Zeitpunkte der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei es ungeteilt
oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der Empfänger in
Raten — zurückzufordern.
XVI.
Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen
für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend-
welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor-
schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück-
erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die
Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben
Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche
Einwilligung der Zahlungsempfänger damit, daß sie sich das Zuvielgezahlte oder
die Vorschüsse gegebenenfalls später von den Hinterbliebenenbezügen kürzen zu
lassen haben, kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend durch widerspruchslose