— 202 —
□
Staatsvertrag
zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume Sachsen-Weimar-
Eisenach und dem Fürstentume Reuß jüngere Linie über den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach.
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Schleiz
nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
v. Leipzig,
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach:
Allerhöchstihren Chef des Ministerial-Departements des Außern und des
Innern Geheimen Staatsrat Dr. Unteutsch,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie:
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber,
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
1
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an der
Königlich Preußischen Staatseisenbahnlinie Triptis—Lobenstein gelegenen Bahnhofe
Moßbach eine eingleisige vollspurige, für den Personen- und Güterverkehr bestimmte
Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November
1904 (R.-G.-Bl. S. 387) für eigene Rechnung bauen und betreiben, sobald die Stände-
versammlung des Königreiches Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt haben wird.
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung im Ein-
vernehmen mit der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Staats-
regierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plan allenthalben nach den bei der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestim-
mungen ausgeführt werden.