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Der Weinbaubezirk deckt sich mit dem sächsischen Seuchengebiet im Sinne der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen
Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690).
§ 2. Über die Grenzen des Weinbaubezirkes dürfen nicht ausgeführt werden
a) Reben oder Rebteile mit Einschluß des trockenen Rebholzes, gebrauchte Reb-
pfähle, Rebbänder oder Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost oder aus
Rebpflanzungen entnommene Erde oder einzelne Bodenbestandteile,
b) bewurzelte Pflanzen oder unterirdische Teile von Pflanzen, die im Gemenge
mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind. Als in der Nähe
von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen aus solchen Pflanzungen,
die von Reben durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Metern oder
durch ein anderes Hindernis getrennt sind, das ein Zusammentreffen der
Wurzeln ausschließt.
Ausnahmen sind zulässig mit Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Die Ausfuhr von Wurzelreben oder Blindreben darf nur nach vorheriger Des-
infektion erfolgen, die unter Aufsicht des zuständigen Beamten des Landes-Obstbau-
vereins vorzunehmen ist.
Die Ausfuhr von Tafeltrauben darf nur erfolgen, wenn die Tafeltrauben in wohl-
verwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben
sich befinden.
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen den in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905 bezeichneten Teilen des
sächsischen und des thüringischen Seuchengebietes.
§ 3. Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien,
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in denen Pflanzen zum Zwecke des
Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke des
Handels ist verboten.
Ausnahmen sind zulässig für Anlagen des Staates. Rebpflanzungen, deren An-
lage hiernach unzulässig ist, sind dauernd zu beseitigen.
§ 4. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten.
Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, dürfen Reben in ihrem
Geschäftsbetriebe weder abgeben noch versenden.
§ 5. Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes,
der beabsichtigt, darauf Reben zupflanzen oder zur Erzeugung von Wurzelreben
Blindholz einzusetzen, ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 8) da-
von mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Pflanzarbeiten unter genauer kataster-