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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 49. Gesetz über die Vertretung der Notare. S. 209. — Nr. 50. Verordnung
über Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1900 zur Ausführung der Gesetze über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens. S. 210.
Nr. 49. Gesetz
über die Vertretung der Notare;
vom 12. Juli 1915.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
In das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zu-
sammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.)
werden nach § 86 folgende Vorschriften eingestellt:
§ 86a. Das Justizministerium kann einem Notar auf dessen Antrag
für die Zeit, während deren er an der Ausübung des Amtes verhindert
ist, einen Vertreter bestellen. Der Vertreter muß zum Richteramte be-
fähigt, von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme der Vertretung
bereit sein. Für den Notar kann ein nach den §§ 1910, 1911 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter
vorschlagen.
Auf den Vertreter finden die für den Notar geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Seine Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juli 1915. 35