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gemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 werden, sofern sie nicht
bereits stattgefunden haben, auch im Jahre 1915 nicht vorgenommen, vielmehr um
ein Jahr dergestalt hinausgeschoben, daß in den Gemeinden, in welchen hiernach
im Jahre 1915 die Gemeindewahlen ausfallen, auch die Wahlen des Jahres 1916
und der folgenden Jahre erst ein Jahr später erfolgen. Die Wahldauer sämtlicher
im Amte befindlichen Gemeindevorstände, Gemeindeältesten und Gemeindevertreter,
unbesoldeten Stadträte, Stadtverordneten und Ersatzmänner wird bei dieser Hinaus-
schiebung der Wahlen um ein Jahr verlängert. Diese Hinausschiebung der Wahlen
auf ein Jahr später und diese Verlängerung der Wahldauer um ein Jahr findet
statt, gleichviel, ob eine Hinausschiebung der Wahlen und eine Verlängerung der
Wahldauer nach dem Gesetz vom 3. Dezember 1914 bereits erfolgt ist oder nicht.
(i) Die Gemeinden können jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Ver-
tretungen beschließen, die Gemeindewahlen nach den Gemeindeordnungen, nach
dem Gesetze vom 3. Dezember 1914, soweit dieses Anwendung gefunden hat, und
ihrem Ortsgrundgesetze im Jahre 1915 vorzunehmen.
(s) In diesem Falle ist auf sie Absatz 1 nicht anzuwenden.
(2) Besteht in einer Gemeinde ein dringendes Bedürfnis nach Ergänzung der
Gemeindevertretung, so kann die Aufsichtsbehörde die Ergänzungswahl anordnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 7. August 1915.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold à& Söhne in Dresden.