Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr. 63. Ergänzung der Verordnung 
vom 29. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 511) zur Ausführung 
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend 
anderweite Regelung der Paßpflicht; 
vom 10. August 1915. 
Von den stellvertretenden kommandierenden Generalen des XII. (1. K. S.) und 
XIX. (2. K. S.) Armeekorps wird im Einverständnis mit den Ministerien des Innern 
und der Finanzen bestimmt: 
Hinter Ziffer 2 ist einzufügen: 
2 a) zu § 3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De- 
zember 1914. 
Staatsangehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind, sofern 
sie ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche haben und sich im Besitze von 
Pässen befinden, die von österreichisch-ungarischen Konsulaten im Deutschen 
Reiche ausgestellt und mit dem Visum der deutschen Paßbehörde ihres 
Wohnsitzes versehen sind, für ihren Wiedereintritt in das Königreich Sachsen 
von der in §3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 
1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (R.-G.-Bl. S. 522), 
vorgeschriebenen Visapflicht befreit, falls die Rückkehr aus Osterreich-Ungarn 
nicht später als einen Monat nach der Grenzüberschreitung erfolgt. 
Zr 
V sden, am 10. August 1915. 
Leipzig, 
Die stellvertretenden kommandierenden Generale 
des des 
XII. (1. K. S.) Armeekorps. XIX. (2. K. S.) Armeekorps. 
v. Broizem. v. Schweinitz. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen, des Kriegs. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Wilsdorf. 
König. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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