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Nr. 63. Ergänzung der Verordnung
vom 29. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 511) zur Ausführung
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend
anderweite Regelung der Paßpflicht;
vom 10. August 1915.
Von den stellvertretenden kommandierenden Generalen des XII. (1. K. S.) und
XIX. (2. K. S.) Armeekorps wird im Einverständnis mit den Ministerien des Innern
und der Finanzen bestimmt:
Hinter Ziffer 2 ist einzufügen:
2 a) zu § 3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De-
zember 1914.
Staatsangehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind, sofern
sie ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche haben und sich im Besitze von
Pässen befinden, die von österreichisch-ungarischen Konsulaten im Deutschen
Reiche ausgestellt und mit dem Visum der deutschen Paßbehörde ihres
Wohnsitzes versehen sind, für ihren Wiedereintritt in das Königreich Sachsen
von der in §3, Absatz 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember
1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (R.-G.-Bl. S. 522),
vorgeschriebenen Visapflicht befreit, falls die Rückkehr aus Osterreich-Ungarn
nicht später als einen Monat nach der Grenzüberschreitung erfolgt.
Zr
V sden, am 10. August 1915.
Leipzig,
Die stellvertretenden kommandierenden Generale
des des
XII. (1. K. S.) Armeekorps. XIX. (2. K. S.) Armeekorps.
v. Broizem. v. Schweinitz.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen, des Kriegs.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Wilsdorf.
König.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.