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88 53, 54, 20, 21 der Gewerbeordnung. Gegen die auf Entziehung lautende Ent-
scheidung findet Rekurs an das Ministerium des Innern statt.
(82) Für das Verfahren sind die einschlagenden Bestimmungen der Ausführungs-
Verordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) maß-
gebend. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, so wird die Entziehung der Be-
stallung in der Sächsischen Staatszeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt
gemacht.
9 5.
(u) Behörden dürfen Vermessungs-Aufträge nur den nach 88 1 bis 3 beeideten
Vermessungskundigen erteilen. Mit schwierigeren, insbesondere in das Gebiet der
höheren Geodäsie fallenden Vermessungs-Arbeiten sollen sie vorzugsweise beeidete
Vermessungs-Ingenieure betrauen.
(2) Privatpersonen wird empfohlen, sich gleichfalls nach den in Absatz 1 erteilten
Vorschriften zu richten.
(s) Die Beauftragung nicht beeideter, das Vermessungsgewerbe betreibender
Personen ist ausgeschlossen, soweit die persönliche Ausführung der Messungen durch
„verpflichtete“ oder „beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist.
(2) Soweit in nachstehenden Vorschriften von „Vermessungskundigen“ ohne den
Zusatz „beeideten" die Rede ist, gelten sie sowohl für beeidete als auch für nicht beeidete
Vermessungskundige jeder Art.
86.
Die beeideten Vermessungskundigen haben ihre Gehilfen, die sich auf die Land—
messer-Prüfung vorbereiten, in allen Arbeiten, die beim praktischen Teile dieser
Prüfung in Frage kommen (8 4 unter 2 der Verordnung vom 25. März 1898, G.= u.
V.-Bl. S. 44), insbesondere auch in der Ausführung von Grundstücksteilungen
(Dismembrationen) zu unterweisen.
II. Ausführung der Vermessungs-Arbeiten.
87.
(1) Der Vermessungskundige ist für die Richtigkeit aller von ihm gelieferten
Arbeiten verantwortlich. Verwendet er bei der Ausführung der ihm erteilten Auf-
träge Gehilfen, so ist er für die Arbeit der Gehilfen ebenso verantwortlich wie für
seine eigene.
(2) Die Verwendung von Gehilfen, die nicht als Vermessungskundige beeidet
sind, ist unstatthaft, soweit die persönliche Ausführung durch „verpflichtete“ oder
„beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist.