Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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88 53, 54, 20, 21 der Gewerbeordnung. Gegen die auf Entziehung lautende Ent- 
scheidung findet Rekurs an das Ministerium des Innern statt. 
(82) Für das Verfahren sind die einschlagenden Bestimmungen der Ausführungs- 
Verordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) maß- 
gebend. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, so wird die Entziehung der Be- 
stallung in der Sächsischen Staatszeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt 
gemacht. 
9 5. 
(u) Behörden dürfen Vermessungs-Aufträge nur den nach 88 1 bis 3 beeideten 
Vermessungskundigen erteilen. Mit schwierigeren, insbesondere in das Gebiet der 
höheren Geodäsie fallenden Vermessungs-Arbeiten sollen sie vorzugsweise beeidete 
Vermessungs-Ingenieure betrauen. 
(2) Privatpersonen wird empfohlen, sich gleichfalls nach den in Absatz 1 erteilten 
Vorschriften zu richten. 
(s) Die Beauftragung nicht beeideter, das Vermessungsgewerbe betreibender 
Personen ist ausgeschlossen, soweit die persönliche Ausführung der Messungen durch 
„verpflichtete“ oder „beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist. 
(2) Soweit in nachstehenden Vorschriften von „Vermessungskundigen“ ohne den 
Zusatz „beeideten" die Rede ist, gelten sie sowohl für beeidete als auch für nicht beeidete 
Vermessungskundige jeder Art. 
86. 
Die beeideten Vermessungskundigen haben ihre Gehilfen, die sich auf die Land— 
messer-Prüfung vorbereiten, in allen Arbeiten, die beim praktischen Teile dieser 
Prüfung in Frage kommen (8 4 unter 2 der Verordnung vom 25. März 1898, G.= u. 
V.-Bl. S. 44), insbesondere auch in der Ausführung von Grundstücksteilungen 
(Dismembrationen) zu unterweisen. 
II. Ausführung der Vermessungs-Arbeiten. 
87. 
(1) Der Vermessungskundige ist für die Richtigkeit aller von ihm gelieferten 
Arbeiten verantwortlich. Verwendet er bei der Ausführung der ihm erteilten Auf- 
träge Gehilfen, so ist er für die Arbeit der Gehilfen ebenso verantwortlich wie für 
seine eigene. 
(2) Die Verwendung von Gehilfen, die nicht als Vermessungskundige beeidet 
sind, ist unstatthaft, soweit die persönliche Ausführung durch „verpflichtete“ oder 
„beeidete Vermessungskundige“ vorgeschrieben ist.
	        
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