Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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2. Meß- und Nivellierlatten. 
Länge des Maßes. Größte zulässige Abweichung. 
5 m F+ 1,6 mm 
3 m + 1,3 mm 
2 m + 1,1 mm. 
8 10. 
) Die Messungsergebnisse sind im Felde sofort in Handrisse (Feldbücher, Register, 
Tabellen) von gutem, festem Papier mit schwarzer, unverwaschbarer Tusche (Tinte) 
oder mit schwarzem unverwischbarem Graphit so deutlich und übersichtlich einzutragen, 
daß jeder andere Sachverständige ohne weiteres in der Lage ist, sie ihrem Zwecke ent- 
sprechend zu verwerten. 
(2) Gründet sich die Aufnahme auf ein trigonometrisches Netz, so sind die Netz- 
und Polygonpunkte und die Art ihrer Vermarkung im Handrisse genau zu verzeichnen. 
(3) Eine Berichtigung des Handrisses ist nur auf Grund sorgfältiger Nachmessungen 
statthaft. Angaben, die infolge der Berichtigung wegfallen, dürfen nur in der Weise als 
ungültig bezeichnet werden, daß sie deutlich erkennbar bleiben; Radieren ist unter 
allen Umständen unzulässig. 
(4) Werden in die Handrisse auch Maße eingetragen, die nur durch Berechnung 
oder durch Abgreifen von einer Karte gewonnen oder anderen Messungen entnommen 
worden sind, so müssen diese mit besonderer Farbe und durch erläuternde Bemer- 
kungen so kenntlich gemacht werden, daß sie mit den bei der Ausführung des Auftrags 
im Felde ermittelten Maßen nicht verwechselt werden können. 
(5) An einer geeigneten Stelle des Handrisses sind Ort und Tag der Aufnahme 
und die benutzten Instrumente anzugeben. Der Handriß ist von dem Vermessungs- 
kundigen, der die Messungen ausgeführt hat, mit dem Vermerk „persönlich gemessen“ 
zu versehen und zu unterschreiben. Auch diese Beurkundungen müssen noch im Felde 
bewirkt werden. 
(6) Sind die Messungen von einem Gehilfen ausgeführt worden, so hat dieser 
den Handriß zu fertigen und zu unterschreiben. 
11. 
Bei den Berechnungen hat der Vermessungskundige auf genügende Kontrollen 
Bedacht zu nehmen. Sie sind in einer Form zu bewirken, daß sie leicht nachgeprüft 
werden können. 
12. 
(1) Die Zeichnungen sind kunstgerecht auszuführen und mit einem genauen Maß- 
stabe zu versehen.
	        
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