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(11) Zwei unabhängig voneinander ausgeführte Bestimmungen des Flächen—
inhalts dürfen höchstens abweichen bei dem Verfahren
zu 1. um den Betrag
d = 0,02 W! + 0,002 f für 1: 1000,
d = 0,04 ! K 0,002 f für 1: 2000
zu 2. um einen Wert
d = 0,0000456 N W,
zu 3. um den Betrag
d = 0,002 + 0,007 0,0009 f in günstigem Gelände,
d = 0,002 K 0,010 /1 k¼ 0,0020 f in ungünstigem Gelände.
Bei nicht sicher bezeichneten Endpunkten der zur Flächenermittelung gemessenen
Strecken darf die Abweichung das 1½ fache betragen. ¾
(12) Hierbei bedeutet d die höchste zulässige Abweichung zweier Flächenbestim-
1
mungen, das Verjüngungs-Verhältnis des Plans, dem die Maße entnommen
werden, und k den Flächeninhalt. In die Gleichungen ist der Flächeninhalt in Ar ein-
zusetzen, wenn d ebenfalls in Ar erhalten werden soll.
(1e8) Der Inhalt langer schmaler Flächen oder solcher mit hohem Grundwert ist
tunlichst nur aus Naturmaßen zu berechnen.
A. Nivellements.
(14) Bei genaueren technischen Höhenaufnahmen darf die Abweichung zweier
unabhängig voneinander ausgeführter Nivellements höchstens betragen
d 18 ’r.
Hierbei ist die Länge n in Kilometern zu nehmen, um die Abweichung d in Millimetern
zu erhalten. Bei Höhenaufnahmen für Zwecke, die kein besonderes Maß von Genauig-
keit erfordern, darf die Abweichung zweier Nivellements das Doppelte des angegebenen
Wertes erreichen.
IV. Die Geschäftsführung.
15.
(1) Der Vermessungskundige ist verpflichtet, über seine Geschäftsführung, getrennt
nach den einzelnen Aufträgen, Akten zu halten.
(e) Über mündlich erteilte Aufträge hat er Niederschriften zu bewirken, die den
Gegenstand des Auftrags genau bezeichnen müssen und von ihm und dem Auftraggeber